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Muss ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch Einzelunternehmer sein?

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Muss ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auch Einzelunternehmer sein?

Die Frage, ob ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Einzelunternehmer sein muss oder nicht, stand am 14. November 2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zur Diskussion.

Geklagt hatten drei bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, da die Handwerkskammer sie von Amtswegen her als natürliche Personen in die Handwerksrolle eintragen wollte. Die Kläger sind zwar von der Behörde für einen hoheitlichen Bereich bestellt, sind jedoch ohne diese Eintragung keine Einzelunternehmer. Nach Auffassung der Kläger führen sie die hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Person durch. Die Abwicklung sowohl der hoheitlichen als auch der freien Schornsteinfegertätigkeiten erfolgt jedoch über eine gemeinsame GmbH & Co. KG. Sie berufen sich auf § 8 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, in dem in der früheren Fassung nicht genau definiert war, ob ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Einzelunternehmer sein muss. Erst mit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Juli 2017 wurde § 8 Abs. 2 konkretisiert.

Dieser lautet in der neuen Fassung: „Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gehören als Gewerbetreibende dem Schornsteinfegerhandwerk an. Sie üben ihre hoheitlichen Tätigkeiten als natürliche Personen aus und unterliegen auch hinsichtlich der hoheitlichen Tätigkeiten der Rolleneintragungspflicht nach Handwerksordnung“.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen und folgt somit der Intention des Gesetzgebers. In der Verhandlung sagte die vorsitzende Richterin, dass es unter den selbständigen Schornsteinfegern diejenigen gibt, die zusätzlich auf einen Bezirk bestellt sind und jene, die eben ohne Bestellung ein Einzelunternehmen als Schornsteinfeger führen. Es geht also nicht um die Frage „entweder - oder“, sondern „sowohl - als auch“.

Für das Schornsteinfegerhandwerk ist die Zurückweisung der Klage positiv zu werten, denn hätte das Gericht der Klage stattgegeben, wäre es denkbar gewesen, dass Firmengesellschaften wie E.ON oder RWE oder aber die Stadtwerke bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Mitarbeiter einstellen und somit Bezirke bearbeitet würden. Das wird nicht im Sinne des Schornsteinfegerhandwerkes sein.

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