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Gesetze und Energie

Der Bundesrat hat am 29.11.2019 den Vermittlungsausschuss angerufen um Änderungen im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht durchzusetzen

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Der Bundesrat hat am 29.11.2019 den Vermittlungsausschuss angerufen um Änderungen im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht durchzusetzen

Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzpakets 2030 im Steuerrecht am 15.11.2019 verabschiedet. Die Bundesländer fordern aber mehr Kompensationen für Steuerausfälle, zu denen die vorgesehenen Maßnahmen führen werden. Fraglich ist, ob nun der Zeitplan der Bundesregierung ins Wanken gerät und das Gesetzgebungsverfahren noch bis zum Jahresende abgeschlossen werden kann.

Für die Energieberater im Schornsteinfegerhandwerk sind insbesondere die energetischen Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum ab 2020 von großem Interesse. Diese sollen für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden. Hierzu wird ein neuer § 35c im Einkommenssteuergesetz (EStG) eingefügt. Förderfähig wären danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie

    • die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
    • die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
    • die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
    • die Erneuerung einer Heizungsanlage,
    • der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
    • die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, bis zu maximal 40.000 EUR. Im Referentenentwurf des Bundesministerium der Finanzen (BMF) lag die Maximalhöhe noch bei 20.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens 7 Prozent der Aufwendungen – jeweils höchstens 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR. Die konkreten Mindestanforderungen werden in einer gesonderten Rechtsverordnung festgelegt, um zu gewährleisten, dass die steuerlichen Anforderungen der noch zu konzipierenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) entsprechen.

Gleichzeitig soll der sanierungswillige Bürger ein Wahlrecht haben, sich entweder über eine steuerliche Förderung oder über einen BAFA-Zuschuss fördern zu lassen. Beides jedoch ohne den Zwang, einen Energieberater zu involvieren.

Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag wird sich am 09.12.2019 über die Steuermaßnahmen zum Klimapaket beraten.

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