Bundestarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk
Zwischen dem
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin und dem
Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt
wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereiche
Der Tarifvertrag gilt
1. räumlich
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
2. fachlich und persönlich
für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfegertätigkeiten anbieten (im fol genden Text Arbeitgeber genannt) einerseits sowie für angestellte Schorn steinfegermeister/innen und Schornsteinfegergesellen/innen (im folgen den Text Arbeitnehmer genannt) anderseits, soweit beide Mitglied ihrer oben genannten Tarifvertragspartei sind. Für die bessere Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet.
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
- Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden in der Woche.
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den Betrieben - mit Zustim mung des Arbeitnehmers - kann bis zu 6 Stunden erhöht werden, maxi mal aber 20 Stunden pro Monat. Dies ist keine Mehrarbeit im Sinne von
- § 4 BTV. Das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers ist jeweils zum 01.09. des Kalenderjahres auszugleichen. Die danach geleistete Arbeitszeit wird durch Freizeit abgegolten. Die Abgeltung kann nur in ganzen Arbeitsta gen erfolgen. Die Freizeit ist betrieblich einvernehmlich zu regeln. Der Lohn ist unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspre chend der betrieblich festgelegten Regelarbeitszeit zu zahlen. Hat der Arbeitgeber die Nichtgewährung entsprechender Freizeit zu vertreten, er folgt Lohnzahlung mit Mehrarbeitszuschlag(§ 4 Nr. la BTV). Der Arbeitge ber hat die Nichtgewährung entsprechender Freizeit insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er deswegen nicht in der Lage ist den Freizeitausgleich bis zum 01. 09. des Kalenderjahres oder bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsver hältnisses zu nehmen.
- Der Samstag ist arbeitsfrei. Soweit aus betriebsbedingten Gründen im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden muss, ist unter Ein haltung der Regelarbeitszeit auch am Samstag zu arbeiten.
- Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der dazwischen liegenden Pausen werden in den einzelnen Betrieben durch Vereinbarung bestimmt.
- Die Arbeitszeit beginnt mit dem Verlassen der Werkstatt und endet mit der Rückkehr. Sofern Wegezeit entfällt, beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Betriebsbedingte Tätigkeiten in den Betriebsräumen sind Arbeitszeit.
§ 3 Lohn
- Es gelten jeweils die im Anhang zum BTV genannten Bruttostundenlöh ne. Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel: Stundenlohn x Wochenarbeitszeit: 7 x Tage des Jahres : 12.
- Der Lohn wird jeweils zum 16. des laufenden Monats bargeldlos gezahlt.
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des 1. Lohnab rechnungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu übergeben. Die Abrechnung ist bei jeder Änderung zu er neuern.
- Im Krankheitsfall beträgt die Lohnfortzahlung 100 %, soweit ein An spruch auf Lohnfortzahlung besteht.
§ 4 Zuschläge
Zuschlagspflichtig sind:
- Mehrarbeit (Überstunden) Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit nach§ 2 Nr. 1, 2 und 4 BTV hinaus geleistet wird. Die Zuschläge betragen für Überstunden 25 %.
- Nachtarbeit Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Die Zuschläge betragen 50 %. Bei Nachtarbeiten, die gleichzeitig Über stunden sind 100 %.
- Sonn- und Feiertagsarbeit Sonn- und Feiertagsarbeit ist Arbeit, die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis zum nächsten Tag 06:00 Uhr geleistet wird. Die Zuschläge betragen 100 %.
Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu berechnen. Sie sind nebeneinander zu gewähren.
§ 5 Waschgelegenheit
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gewährung einer ausreichenden Waschgelegenheit. Es ist eine Dusche oder eine Badewanne einzurichten. Der Waschraum muss zur rechten Zeit ausreichend erwärmt und beleuch tet sein.
- Körperreinigungsmittel und Handtücher sind jedem Beschäftigten ent sprechend den Regeln der Bau Berufsgenossenschaften zu stellen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Nichtgestellung einer Waschgelegen heit für die Arbeitswoche eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € zu zah len.
- Die Entschädigung bei Nichtgestellung einer Waschgelegenheit ist bis zum 16. des laufenden Monats bargeldlos zu zahlen.
§ 6 Sonderentschädigungen
- Für die Durchführung der Arbeiten ist ein Betriebsfahrzeug von dem Ar beitgeber zur Verfügung zu stellen. Damit ist der Arbeitnehmer nicht ver pflichtet, sein Privatfahrzeug für betriebliche Zwecke zu benutzen.
- Die Fahrtkosten für Aushilfsgesellen hat der Arbeitgeber zu tragen, bei dem der Arbeitnehmer aushilfsweise tätig ist. Die Höhe der Erstattung unterliegt der Vereinbarung.
- Die Jahressonderzahlung beträgt 75 % des Bruttomonatslohnes. Die Jah ressonderzahlung ist bis zum 01. Dezember des Kalenderjahres zu zahlen.
- Arbeitnehmer, die nicht ganzjährig in einem Betrieb tätig sind, erhalten bei ihrem Ausscheiden eine Jahressonderzahlung, deren Höhe sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Sie erhalten von dem Arbeitge ber für jede volle Woche des bestehenden oder beendeten Arbeitsverhält nisses im Kalenderjahr 1/52 der Jahressonderzahlung. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der letzten Lohnzahlung.
- Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf Gestellung von berufsbe zogener Arbeitskleidung (Ober- und Unterbekleidung) bis zum Betrag von 294,00 €zzgl.MwSt. nach einjähriger Betriebszugehörigkeit. Für Arbeit nehmer, die weniger als ein Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, ist für jede Woche des bestehenden Arbeitsverhältnisses als Aufwand für Ar beitskleidung 1/52 des Kleidergeldes auszuzahlen. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt die Auszahlung spätestens mit der letzten Lohnzahlung.
§ 7 Vermögenswirksame Leistungen
- Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf Zahlung von 480,00 € ent sprechend den Vorschriften des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der je weils gültigen Fassung.
- Arbeitnehmer, die nicht ganzjährig in einem Betrieb tätig sind, erhalten von dem Arbeitgeber für jede Woche des Bestehens des Arbeitsverhältnis ses im Kalenderjahr 1/52 der vermögenswirksamen Leistungen.
- Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, zugunsten einer arbeitgeberfi nanzierten Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Verein barung, auf die Zahlung nach Nr. 1 gemäß Vermögensbildungsgesetz zu verzichten.
- Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungs urlaub. Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub ist erworben nach einer un unterbrochenen sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der volle Jahresurlaub beträgt für Arbeitnehmer in den Tarifgruppen 0, I und II: 30 Arbeitstage und für Arbeitnehmer in den Tarifgruppen III, IV und V: 32 Arbeitstage.
- Arbeitnehmer, denen wegen Nichterfüllung der Wartezeit ein voller Ur laubsanspruch nicht zusteht, oder die nach erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben Anspruch auf Teilurlaub, und zwar für jede volle Woche des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Urlaubs jahr auf 1/52 des Jahresurlaubs.
- Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wün sche des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber nach den Bedürfnissen des Betriebes festzulegen. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gelten nicht als Urlaubstage.
- Kann ausnahmsweise aus zwingenden Gründen der dem Arbeitnehmer zustehende Urlaub ganz oder teilweise im Urlaubsjahr nicht gewährt oder genommen werden, ist er auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen und muss in dem Übertragungsjahr gewährt und genommen werden.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubs jahr gewährten Urlaub auszuhändigen.
Bei der Gewährung von Sonderleistungen(§ 6 Nr. 3, 5 und§ 7) werden Zeiten, in denen keine Lohnzahlungspflicht besteht, nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von max. 6 Monaten.
§ 10 Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Eine ärztliche Bescheinigung ist ab dem ersten Tag der Krankheit innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen.
§ 11 Freistellung von der Arbeit
- Der Arbeitnehmer erhält nach Einholung der versäumten Stunden den Lohn auch für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, bei Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen, die von dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - einberufen werden.
- Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes von der Arbeit frei zustellen:
bei nachgewiesener Teilnahme an beruflichen Schulungstagen, die durch die Innungen oder mit deren Einverständnis einberufen werden.
- In den Bundesländern Sachsen und Thüringen an 4 Arbeitstagen/ Jahr.
- Im Bundesland Baden-Württemberg an 2 Arbeitstagen/Jahr.
- In den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklen- burg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein an 5 Arbeitstagen/Jahr,
- in Bayern an 4,5 Arbeitstagen,
- in Bremen an 6 Arbeitstagen/Jahr,
- in Hessen und Nordrhein-Westfalen an 4 Arbeitstagen,
- in Niedersachsen an 5,5 Tagen im Jahr.
Die Durchführung der beruflichen Schulungstage, die durch die Schorn steinfegerinnung einberufen werden, erfolgt in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland unter Mitwirkung des Zentralverban des Deutscher Schornsteinfeger e.V. -Gewerkschaftlicher Fachverband-.
In den Bundesländern Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wer den die berufsfachlichen Themen in Absprache der jeweiligen Landesver bände mit dem ZDS festgelegt.
In den Bundesländern Bayern, Thüringen und Sachsen werden die berufs fachlichen Themen in Abstimmung mit dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband-festgelegt.
Die nach Landesweiterbildungsgesetz in Anspruch genommenen Tage re duzieren die beruflichen Schulungstage.
In den Bundesländern Hessen und Saarland wird 1 Tag im Rahmen der beruflichen Schulungstage vom Zentralverband Deutscher Schornstein feger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - gestaltet.
bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand (einmal pro Jahr): 1-3 Arbeitstagen
- bei eigener Eheschließung: 2 Arbeitstagen
- bei Entbindung der Ehefrau/Lebensgefährtin: 2 Arbeitstagen
- bei Tod des Ehegatten/Lebensgefährten, der Ehegattin/Lebensgefähr tin, minderjährigen oder unterhaltspflichtigen Kindern, einschließlich Bestattungstagen: 3 Arbeitstagen
- bei Tod der Eltern oder Schwiegereltern, einschließlich des Bestattungstages: 2 Arbeitstagen
- bei Tod von Geschwistern und von volljährigen Kindern: 1 Arbeitstag
- bei schweren Erkrankungen in der eigenen Familie und bei den Eltern: bis zu 3 Tagen (sofern der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen Krankenpflege bescheinigt),
- bei Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden, sofern dafür keine Entschädigungspflicht besteht und sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigte/r oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsgerichtsverfahren geladen ist.
- wenn in besonderen Fällen ein Arztbesuch während der Arbeitszeit erforderlich ist.
Der Arbeitnehmer muss bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Die Notwendigkeit des Fernbleibens muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden.
§ 12 Pensionskasse
- Der Arbeitgeber zahlt für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eine jährliche Zuwendung in Höhe von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten; bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung gezahlt.
- Die Versicherung ist vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks zu veranlassen. Der Arbeitgeber hat der Pensionskasse Beginn, Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Das Nähere regelt die Satzung.
- Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Entgeltumwandlung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verlangen.
§ 13 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts an deres ergibt. Das Arbeitsverhältnis kann nur jeweils zum Ende der Kalenderwoche (Sonntag) gekündigt werden.
- Tägliche Kündigung ist in den ersten 2 Wochen der Betriebszugehörigkeit zulässig. Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist 3 Wochen. Mit dem Beginn eines jeden weiteren Jahres der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Kündigungsfrist um 2 Wochen. Die maximale Kündigungsfrist beträgt 17 Wochen.
- Abweichend von§13 Nr. 2 entfällt die Kündigungsfrist bei Betriebsauflö sung durch Tod des Arbeitgebers.
- Bei plötzlich nicht vorhersehbarer schwerer Erkrankung des Arbeitgebers, welche zur dauerhaften Gewerbeabmeldung des Betriebes führt, halbiert sich die Kündigungsfrist, sofern der Arbeitnehmer nach der Gewerbeab meldung unverzüglich informiert wurde. Bei Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr darf jedoch die Frist von drei Wochen, bei Betriebszugehö rigkeit von mehr als einem Jahr von 4 Wochen nicht unterschritten wer den.
§ 14 Ausschlussfristen
- Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Ar beitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
- Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs nicht, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Bei wiederkehrenden Ansprüchen genügt einmalige Geltendmachung.
- Hiervon unberührt bleiben Ansprüche die auf Handlungen wegen Vor satz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die in § 14 vereinbarten Aus schlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Min destlohn.
§ 15 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2018. in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages verliert der Bundestarifvertrag vom 14.12.2015 seine Gültig keit.
§ 16 Allgemeines
- Der Bundestarifvertrag (BTV) hat eine unbefristete Laufzeit.
- Die vereinbarte Regelung des§12 BTV hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2032.
- Der BTV ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06. oder zum 31.12. eines Kalenderjahres kündbar. Erstmalig kann die Kündigung zum 31.12.2020 erfolgen.
- Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief von Verband zu Ver band.
Sankt Augustin/Erfurt, den 07. Dezember 2017