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Arbeitsschutz

CORONAVIRUS (COVID-19) Informationen für Schornsteinfeger - 13.03.2020

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CORONAVIRUS (COVID-19) Informationen für Schornsteinfeger - 13.03.2020

Im Schornsteinfegerhandwerk kurieren viele Fragen bezüglich des Coronavirus. Auch hinsichtlich der Fragestellung, wie mit Kunden umzugehen ist, beschäftigen viele. Verwiesen wird dabei strikt auf die Empfehlungen des Bundesgesundheitsministeriums im Umgang mit Mitmenschen.

Folgende Verhaltensweisen werden vom Ministerium empfohlen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren:

  • Regelmäßiges und ausreichend langes Händewaschen (mind. 20 Sekunden mit Seife),
  • Richtiges Husten und Niesen in ein Taschentuch oder die Armbeuge,
  • Abstand von Menschen mit Husten, Schnupfen oder Fieber halten und das Hände schütteln generell zu unterlassen,
  • Hände vom Gesicht fernhalten (Schleimhäute in Mund und Nase sowie Augen).

Da sich die aktuelle Lage um die Corona-Pandemie fast täglich ändert, empfehlen wir allen Schornsteinfegern die Empfehlungen der örtlichen Gesundheitsämter und der Gesundheitsministerien zu beachten.

Es ist festzuhalten, dass die gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten aufgrund der Corona-Pandemie nicht aufgehoben sind. Aus diesem Grund liegt derzeit kein Grund vor, Schornsteinfegerarbeiten nicht auszuführen, da eine Ansteckung nur über direkten Kontakt erfolgt. Schutzmaßnahmen, wie Mundschutz oder Handschuhe können beim täglichen Kundenkontakt zusätzlich hilfreich sein.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für den Schutz des Mitarbeiters verantwortlich. Deshalb sollte im Zweifelsfall vor Ort der jeweilige Arbeitgeber der direkte Ansprechpartner sein. Die einschlägigen Arbeitsbestimmungen müssen weiterhin beachtet werden.

Grundsätzlich gilt:

  • Der Arbeitgeber ist weiterhin weisungsbefugt. Das bedeutet, solltet aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit verweigern werden, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, darf der Arbeitgeber abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen. Angst alleine reicht also nicht aus. Daraus resultiert, dass wie gewohnt gearbeitet werden muss.
  • Wenn aber der Arbeitgeber von der Arbeit freistellt, weil er den Mitarbeiter aus Vorsicht nicht im Betrieb oder beim Kunden sehen will, so ist diese Freistellung eine voll bezahlte Freistellung.
  • Eine Isolation oder eine Quarantäne können nur durch eine offizielle Stelle (in der Regel das Gesundheitsamt) angeordnet werden. Diese bestimmt auch wo und wie lange diese Anordnung Wirkung hat. Die Anordnung erfolgt nach § 30 Infektionsschutzgesetz und besagt auch, dass der Infektionsschutz über dem Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäß Artikel 2 Grundgesetz steht.

Was mach ich, wenn ich nicht arbeiten kann, weil mein Kind nicht zur Schule oder Kita gehen kann?

Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderes Elternteil). Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB). D. h. in diesen Fällen wird der Arbeitnehmer von der Pflicht der Leistungserbringung frei; es ist nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

Zu beachten ist jedoch, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen nur unter engen Voraussetzungen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bestehen kann. Ein solcher Entgeltanspruch kann sich aus § 616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ergeben. Zudem kann der Anspruch aus § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein. Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, erhält er Urlaubsentgelt.

In dieser Situation dürfte es hilfreich sein, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales appelliert an alle Arbeitgeber, zusammen mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern pragmatische Lösungen (z. B. Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten, etc.) zu vereinbaren , welche den Belangen der Familien und der Arbeitsfähigkeit der Betriebe und Einrichtungen Rechnung tragen.

Was mache ich, wenn mich Kunden nicht reinlassen?

In diesem Fall sollte der Kunde seine Verweigerung möglichst konkret und schriftlich begründen, z.B. Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe. Hierdurch können auch Missbrauchsfälle verhindert werden. Zudem soll eine Verpflichtung des Eigentümers enthalten sein, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich nachholen zu lassen und unaufgefordert wieder mit dem Schornsteinfeger einen neuen Termin zu vereinbaren.

Sollte es weitergehende Fragen rund um die arbeitsrechtliche Situation im Betrieb geben (z.B. Betreuung von Kindern) so steht euch der ZDS gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.


Informationen hierzu gibt es unter anderem auf der Website des Bundesarbeitsministeriums unter:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html?nn=67546&cms_showNoGesetzesstatus=true&cms_sortOrder=score+desc&cms_templateQueryString=arbeitsrechtliche+auswirkungen

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