Erhöhung der Zuschüsse seit 01.02.2020 für Förderungen für Wohngebäude
Zum 01.02.2020 trat die „Richtlinie für die Bundesförderung für Energieberatungen von Wohngebäuden (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ in einer überarbeiteten Fassung in Kraft.
Dies sind die wesentlichen Änderungen:
• Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übernimmt nun 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch höchstens
• 1.300 Euro für Ein- und Zweifamilienhäuser und
• 1.700 Euro für Wohngebäude mit mehr als drei Wohneinheiten.
• Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Beratungsobjekt muss mindestens zehn Jahre zurückliegen.
• Ist Beratungsempfänger ein Unternehmen, so handelt es sich bei der Beratungsförderung um eine De-minimis-Beihilfe. Das beratene Unternehmen hat daher gegenüber dem BAFA eine De-minimis-Erklärung abzugeben und erhält im Falle der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung.
Wichtige Hinweise:
• Für ab dem 1. Februar gestellte Anträge können Zuwendungsbescheide aus verwaltungsinternen Gründen erst ab dem 10. März erteilt werden.
• Mit der Durchführung der Energieberatung darf jedoch bereits ab Antragstellung begonnen werden (ein früherer Vertragsschluss ist mit Vorbehaltsklausel – wie bisher – zulässig).
Diese Änderungen gelten für Anträge, die ab dem 01.02.2020 im BAFA eingehen.