Herausforderung & Gefahr: Asbest
Asbest wurde wegen seiner vielen praktischen Eigenschaften in so großen Mengen wie kaum ein anderer Werkstoff verwendet – bis er in Deutschland im Jahr 1993 verboten wurde, da er krebserregend ist. Die vielen langlebigen Asbestprodukte wie Bodenbeläge, Dachplatten, Dichtungen an Feuerstätten oder Reinigungsverschlüssen sowie Kaminhauben begegnen uns noch heute im Alltag.
Was ist Asbest?
Asbest ist die Sammelbezeichnung für natürlich vorkommende, faserartige silikatische Minerale mit Faserdurchmessern bis hinab zu 2 Mikrometern (1 Mikrometer entspricht einem tausendstel Millimeter). Asbest ist chemisch sehr beständig, unempfindlich gegen Hitze und nicht brennbar. Er weist eine hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf und lässt sich aufgrund seiner Bindefähigkeit mit anderen Materialien leicht zu Produkten verarbeiten. Wegen seiner besonderen Eigenschaften wurde Asbest seit etwa 1930 in einer Vielzahl von Produkten eingesetzt. Dazu zählen Platten für den Hochbau, Brems- und Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, Dichtungen und Formmassen für hohe thermische oder chemische Belastungen.
Warum ist Asbest gefährlich?
Asbest ist ein eindeutig krebserregender Stoff. Charakteristisch für Asbest ist seine Eigenschaft, sich in feine Fasern zu zerteilen, die sich der Länge nach weiter aufspalten und dadurch leicht eingeatmet werden können. Die eingeatmeten Fasern können langfristig in der Lunge verbleiben und das Gewebe reizen. Die Asbestose, das heißt die Lungenverhärtung durch dabei entstehendes Narbengewebe, wurde bereits 1936 als Berufskrankheit anerkannt. Heute ist auch anerkannt, dass an Arbeitsplätzen mit hoher Freisetzungswahrscheinlichkeit von Asbestfasern durch die Reizwirkung in der Lunge oder das Wandern der Fasern zum Brust- und Bauchfell Lungenkrebs beziehungsweise ein Mesotheliom (Tumor des Lungen- oder Bauchfells) entstehen kann.
Die Zeit von der Asbestexposition, also dem Einatmen der Asbestfasern, bis zum Auftreten einer darauf zurückzuführenden Erkrankung (Latenzzeit) ist lang und kann bis zu etwa 30 Jahre betragen. Daraus und aus der langfristigen Verwendung von Asbest am Arbeitsplatz bis in die 1990er Jahre erklärt sich, dass die Zahl der Anträge auf Anerkennung einer durch Asbest verursachten Berufskrankheit nach wie vor einen hohen Anteil an den insgesamt bei den Unfallversicherungen eingehenden Anträgen hat. In den letzten Jahren gingen jährlich durchschnittlich 3.000 neue Anträge ein, von denen fast 1.000 als tatsächlich durch Asbest verursachte Berufskrankheiten anerkannt wurden. Arbeitsschutz.
Wann und wo wurde Asbest eingesetzt?
Asbest wurde in Deutschland seit etwa 1930 in so großen Mengen wie kaum ein anderer Werkstoff verwendet. So betrug der Asbestverbrauch in den Jahren 1950 bis 1985 etwa 4,4 Millionen Tonnen. Asbest wurde zu weit mehr als 3.000 unterschiedlichen Produkten verarbeitet.
In den vergangenen Jahrzehnten wurde Asbest vor allem bei der Herstellung von Baustoffen eingesetzt. Besonders in den 1960er und 1970er Jahren ist in beiden Teilen Deutschlands eine Vielzahl von Gebäuden unter Verwendung von asbesthaltigen Baustoffen – überwiegend Asbestzement – erbaut worden.
Welche Produkte und Baustoffe können Asbest enthalten und welche sind besonders problematisch?
Da Asbest vor dem Verbot oft in langlebigen Bauprodukten und anderen Anwendungen verwendet wurde, ist er noch heute in der Umwelt, dem Wohnumfeld, Wohnungen und Haushalten anzutreffen. Daher lohnt sich ein genauerer Blick auf die Verwendungen. Grundsätzlich unterscheidet man bei Asbest zwischen schwach- und festgebundenen Faserprodukten.
Schwach gebundener Asbest
Bei schwach gebundenen Asbestprodukten beträgt der Asbestanteil meist über 60 Prozent; die Dichte liegt unter 1.000 Kilogramm pro Kubikmeter. Problematisch sind vor allem Produkte wie Spritzasbest, in denen Asbest schwach gebunden ist, da die Asbestfasern durch Erschütterung und Alterung leicht freigesetzt werden können. Spritzasbest enthält – je nach Art des Spritzverfahrens – 20 bis 40 Prozent Asbest beim Nassverfahren oder bis zu 90 Prozent Asbest beim trockenen Verfahren. Er wurde vor allem in Industriebauten und anderen Großbauten verwendet, unter anderem als Hitze- und Brandschutz an tragenden Stahlelementen. Oft ist er Grund für aufwendige Sanierungen.
Schwach gebunden kann Asbest auch in asbesthaltigen Putzen, Leichtbauplatten (Decken- und Wandplatten, Heizkörpernischen) und in Elektroinstallationen (Nachtspeicheröfen, Heizkesseln, Auskleidungen bei Elektrogeräten wie Toaster, Haartrockner, Bügeleisen) vorkommen. Auch in Nachtspeicheröfen wurde Asbest zur Isolation und zum Brandschutz eingesetzt.
Vinylbodenbeläge vor allem aus den 1960er Jahren (Cushion- Vinyl-Beläge) können eine Asbestträgerpappe haben, die zu 90 Prozent aus schwach gebundenem Asbest besteht. Allerdings sind die Unterschiede zwischen verschiedenen Bodenbelägen selbst für Fachleute nicht einfach festzustellen. Die Cushion-Vinyl-Beläge können auf den ersten Blick leicht mit asbestfreien PVC-Fußböden mit Jutefilz-Unterseite verwechselt werden.
Fest gebundener Asbest
Weniger problematisch ist Asbestzement. Hier ist der Asbest bei einem Anteil von 10 bis 15 Prozent und einer Dichte von mindestens 1.400 Kilogramm pro Kubikmeter fest gebunden. Anwendung fand Asbestzement in Produkten wie Dach- oder Wellplatten, Rohren, Kabelkanälen, Abgasschächten für Gasfeuerstätten und auch freistehenden Formteilen wie Blumenkästen und Gartenmöbel. Selbst Sommerrodelbahnen, Tischtennisplatten oder Minigolfbahnen können aus Asbestzement hergestellt sein.
Fest gebunden wurde Asbest vor allem in den 1960er Jahren auch in Bodenbelägen verwendet. In Vinyl-Asbest-Fliesen, den sogenannten Floor-Flex- oder Flex-Platten, sind etwa 15 Prozent Asbest enthalten.
Von Asbestzement und anderen fest gebundenen Asbestprodukten geht keine Gefahr für die Gesundheit durch Freisetzung von Asbestfasern aus, solange die Produkte in Ordnung und gebrauchstauglich sind und sie keinen thermischen oder mechanischen Einwirkungen ausgesetzt werden. Kritisch sind Arbeitsverfahren, bei denen der Asbestzement zerstört oder mechanisch bearbeitet wird (Bohren, Sägen, Schleifen, Fräsen, Brechen oder Zerschlagen der Asbestmaterialien). Dies gilt auch für Arbeiten, bei denen Abrieb entsteht, wie Dampfstrahlen. Bei einem unsachgemäßen Vorgehen bei der Bearbeitung von Asbestzementprodukten können große Fasermengen freigesetzt werden. Ferner sind Asbestzementdächer nicht begehbar, da ohne zusätzliche lastverteilende Maßnahmen die Gefahr des Durchbrechens und Abstürzens besteht.
Wann müssen asbesthaltige Gebäude oder Wohnungen saniert werden?
Für Asbestzementprodukte besteht – im Gegensatz zu schwach gebundenen Asbestanwendungen im Innenraum von Gebäuden – kein generelles Sanierungsgebot, weil durch die Sanierung in der Regel wesentlich mehr Fasern freigesetzt werden als vom eingebauten Produkt, solange es in Ordnung ist. Funktionstüchtige eingebaute Asbestzementprodukte gefährden nicht automatisch die Gesundheit von Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Notwendigkeit, zu sanieren und asbesthaltige Gebäudeteile zu entfernen, ergibt sich aus der Bewertung des baulichen und technischen Zustands des betreffenden Objektes. Diese Bewertung muss durch zertifizierte Sachkundige für Asbest nach Nr. 2.7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) erfolgen. Kostspielige Messungen von Asbestfasern in der Raumluft sind in der Regel nicht erforderlich und auch wenig aussagekräftig, weil sich hieraus keine unmittelbaren Maßnahmen ableiten lassen.
Was ist bei einer Asbestsanierung zu beachten?
Liegt Asbest in der Bausubstanz vor, dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) nur von Firmen ausgeführt werden, die über die erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde (Nachweis der Sachkunde nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519) besitzen. Dabei fallen auch gegebenenfalls erforderliche Vorbereitungen und Nebenarbeiten, wie zum Beispiel das Entfernen einer Platte, das Bohren und Anbringen einer Verkleidung oder einer Regenrinne unter die ASI-Bestimmungen.
Welche Vorschriften gibt es für den Umgang mit Asbest?
Die in Deutschland relevanten Rechtsgrundlagen der Verwendungsverbote und Umgangsbeschränkungen für Asbest sind folgende:
- Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
Grundlage für alle weiteren Vorschriften und Regelungen ist das EU-weite Verwendungsverbot für Asbest (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006). Dies gilt für alle potenziell betroffenen Kreise, also auch für Privatpersonen.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe 519
Der Umgang mit Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ist in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) geregelt. Sie ist auch von Privatpersonen einzuhalten. So ist die Freisetzung von Asbestfasern zum Beispiel durch Bohren, Sägen und Schleifen, Fräsen und Flexen sowie durch Hochdruckreinigung unbedingt zu vermeiden. Die Produkte oder belasteten Materialien dürfen nicht zerbrochen und müssen fachgerecht transportiert und entsorgt werden. Es sind Schutzanzüge und Atemschutzmasken zu tragen.
Für eine Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte muss gemäß der TRGS 519 die für das jeweilige Bundesland gültige Asbestrichtlinie herangezogen werden. In diesen Asbestrichtlinien werden unter anderem Kriterien, die im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Asbestsanierung zu berücksichtigen sind, aufgeführt.
Die TRSG 519 schreibt auch vor, dass Sanierungsarbeiten an schwach gebundenen Asbestprodukten (wie Spritzasbest) nur von Fachbetrieben mit Sachkundenachweis nach TRSG 519 durchgeführt werden dürfen und die zuständige Behörde eingeschaltet werden muss. Die TRGS verweist ausdrücklich auf die Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle der LAGA (Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Abfall).
Wo finde ich Rat und Hilfe bei Asbest im Wohnumfeld oder am Arbeitsplatz?
Die Umweltbehörden der Bundesländer und viele Kommunen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit sehr nützliche Informationen über den Umgang mit asbesthaltigen Materialien zur Verfügung. In bereitgestellten Listen finden sich Informationen von Institutionen und Fachleuten in der Region. Auf den Internetseiten der jeweiligen Umweltbehörde sind sie meist unter dem Stichwort „Asbest“ zu finden. Stellvertretend seien hier die folgenden Informationsbroschüren und Websites genannt:
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Umwelt-Wissen Asbest
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin: Umgang mit Asbest im privaten Bereich
- Stadt Oberhausen, Bereich Gesundheitswesen und Bereich Umweltschutz: Asbest-Merkblatt
Hilfreich kann auch eine Suche über PortalU (Umweltportal Deutschland des Bundes und der Länder) sein.
Eine Broschüre des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung wendet sich an Bauherren, Architekten, Sanierer und Entsorger und gibt Hilfestellung bei der Identifizierung von Asbest (BBSR-Berichte 2/2010: Gefahrstoff Asbest).
Verschiedene Verbraucher- und andere Institutionen wie Prüfinstitute bieten auch die Möglichkeit an, Materialien auf ihren Asbestgehalt zu untersuchen. Auch die Stiftung Warentest gibt hierzu hilfreiche Tipps.
Zum Thema „Umgang mit Asbest am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten“ stellen die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter dem Stichwort Asbest entsprechende Informationen bereit.
Auch der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums (dkfz) informiert ausführlich zum Thema und gibt Hinweise zur Vorbeugung und zu Risiken durch Asbest.
Ist Asbest auch außerhalb Deutschlands verboten?
In Deutschland ist es seit 1993 verboten, Asbest oder asbesthaltige Produkte herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden. In der EU gilt dieses umfassende Verbot seit 2005. Auch in den meisten Industrieländern ist Asbest verboten. Leider wird er dagegen in Entwicklungs- und Schwellenländern (zum Beispiel China, Indien, Russland) häufig eingesetzt. Asbest ist deutlich billiger als Ersatzstoffe und die Gefährlichkeit wird von den Verantwortlichen ignoriert. Russland, China, Kasachstan und Brasilien sind weltweit große Produzenten.
Neben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) setzt sich vor allem die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (IVSS) für ein weltweites Asbestverbot ein. Ihr „Besonderer Ausschuss für Prävention“ rief in seiner Erklärung von Beijing 2004 alle Länder auf, die Produktion, den Handel und die Verwendung aller Arten von Asbest und asbesthaltigen Produkten zu verbieten.