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Schornsteinfegerarbeiten während der Corona-Pandemie

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Schornsteinfegerarbeiten während der Corona-Pandemie

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die aktuelle Situation, hervorgerufen durch die Corona-Pandemie, erfordert ein hohes Maß an Fingerspitzengefühl, Pflichtbewusstsein und der Anwendung von Schutzmaßnahmen. Als Schornsteinfegerhandwerk sind wir aufgrund unserer Tätigkeit, die wir meist in den Räumen unserer Kunden verrichten, in besonderer Weise von der Corona-Pandemie betroffen. Bei allen Ängsten und Sorgen, die wir momentan im Umgang mit der Corona-Pandemie erleben, gilt grundsätzlich, dass sich die Bundesregierung gemeinsam mit den Ministerpräsidenten/-innen darauf verständigt haben, Handwerksbetrieben kein generelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Auch das Schornsteinfegerhandwerk fällt unter die Kategorie „Handwerk“ und unterliegt daher keinem generellen Beschäftigungsverbot.

Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Ministerien auf Bundes- und Landesebene, haben in ihren Scheiben deutlich gemacht, dass die Eigentümerverpflichtung und einhergehend die Schornsteinfegertätigkeiten nach Bundeskehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) nicht ausgesetzt sind. Die Schornsteinfeger in der Bundesrepublik Deutschland dienen, so wie andere Berufsgruppen auch, der Aufrechterhaltung der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr.

Diese Einstufung der Behörden ruft bei uns Schornsteinfegern zwei Seiten hervor. Durch die Anordnung löst sich nicht die Angst, bei der täglichen Arbeit mit dem Virus in Kontakt zu kommen und sich zu infizieren. Es löst auch nicht die Angst unserer Kunden, durch uns Schornsteinfeger mit dem Virus infiziert zu werden.

Aus diesem Grund sollten wir bei unserer täglichen Arbeit darauf achten, dass wir diesen Ängsten gerecht werden. Grundsätzlich gilt es, die empfohlenen Hygiene- und Schutzmaßnahmen anzuwenden. Insbesondere der Abstand zum Kunden von mindestens 1,5 m sollte in jedem Fall eingehalten werden. Weiterhin sollte beim Begehen von Wohnungen und Räumen äußerst genau darauf geachtet werden, so wenig wie möglich zu berühren. Insbesondere Türklinken, Hausklingeln, Treppengeländer, sowie alle weiteren Kontaktgegenständen, sollten nicht oder nur indirekt berührt werden.

Trotz der besonderen Situation und der Gefahr, sich bei der täglichen Arbeit mit dem Virus zu infizieren oder als Wirt das Virus zu verbreiten, halten wir als ZDS ein generelles Beschäftigungsverbot für Schornsteinfeger für falsch. Zwar können wir in der aktuellen Lage, unsere Tätigkeiten kurzfristig verschieben. Jedoch sollte uns allen klar sein, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht innerhalb der nächsten 2-3 Wochen ausgestanden sind. Daher sollten wir uns darauf einstellen, wie wir in den nächsten Monaten unsere Arbeit fortsetzen können und somit unser Einkommen sichern.

Der ZDS hat sich mit dem ZIV darauf verständigt, dass besondere Maßnahmen helfen können, die Situation akut abzufedern. In Absprache zwischen Betriebsinhaber und Mitarbeiter können folgende Regelungen getroffen werden, sofern beide Seiten damit einverstanden sind:

a) Zeitkonto
Zeitkonten können innerbetrieblich vereinbart werden. Es kann mit dem Mitarbeiter vereinbart werden, dass Minusstunden bis zu einer festgesetzten Stundenzahl zulässig sind und dass die Minusstunden nach der Pandemie nachzuarbeiten sind. Eine solche Vereinbarung verlangt eine Zeiterfassung im Betrieb.

b) Urlaub
Insbesondere Mitarbeiter mit Resturlaub sollten diesen jetzt nehmen. Ansonsten können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, dass mindestens ein Teil des Jahresurlaubs in den nächsten Wochen genommen wird.

c) Unbezahlter Urlaub
Kann jederzeit im Einvernehmen beider Seiten vereinbart werden.

Diese Maßnahmen sind für den akuten Gebrauch nützlich, werden allerdings nicht auf Dauer umgesetzt werden können.

Die Vorgaben der Ministerien, dass Schornsteinfegerarbeiten nicht ausgesetzt werden, versetzen uns in die Lage, weiterhin arbeiten können.

Die Folge: Die Betriebe müssen sich keine nachhaltigen Sorgen um wirtschaftliche Engpässe und die Beschäftigten sich keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz und ihr monatliches Einkommen machen. Wir können uns im Grunde glücklich schätzen, dass wir zu den Berufsgruppen zählen, die von der Pandemie (wirtschaftlich betrachtet) nur wenig zu befürchten haben.

Dennoch möchten wir an der Stelle auf zwei Punkte hinweisen und kurz erklären, weshalb wir uns als ZDS nicht für ein generelles Berufsverbot für Schornsteinfeger einsetzen.

Würde dem Schornsteinfegerhandwerk ein Berufsverbot ausgesprochen werden, so würden die Betriebe schließen müssen. Um die wirtschaftlichen Folgen zu reduzieren, wäre Kurzarbeit die logische Konsequenz. Das Kurzarbeitergeld beträgt allerdings nur 60% (bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind 67%) des jeweiligen Nettomonatslohnes. Vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Schornsteinfegerhandwerk würde dies stark zusetzen. Denn eines ist klar, die laufenden privaten Kosten werden von keinem anderen getragen (Miete, Stromkosten, Darlehensraten, etc.). Wie lange die Betriebsinhaber ohne die Einnahmen aus ihrem Betrieb so eine Situation durchstehen, hängt davon ab, wie hoch die jeweiligen Rücklangen des einzelnen sind. Hinzu kommen eventuelle Finanzmittel vom Staat. Hier sind derzeit rund 9.000 Euro pro Betrieb zu erwarten. Sind die Finanzspritzen und die Rücklagen aufgebraucht, würden dann auch die Betriebe im Schornsteinfegerhandwerk in Schieflage geraten.

Kurzarbeit:
Aus unserer Sicht und auf Nachfrage bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) fallen klassische Schornsteinfegerbetriebe nicht unter die Kriterien, um Kurzarbeit anmelden zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die Eigentümerverpflichtung weiterhin Bestand hat und Schornsteinfegertätigkeiten nicht ausgesetzt sind, kann der klassische Schornsteinfegerbetrieb nur sehr schwer nachweisen, weshalb gravierende Einbußen zu verzeichnen sind.
Sollte ein Betrieb dennoch Kurzarbeit angemeldet und von der BA bestätigt haben, so heißt das für den Mitarbeiter, dass dieser für die Zeit der Kurzarbeit nur 60% (für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67%) seines Nettolohnes erhält.

Als ZDS appellieren wir daher eindringlich an die Betriebsinhaber und die Mitarbeiter, weiterhin die Arbeiten beim Kunden unter bestmöglicher Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gerade in Hinblick auf die Dauer der Krise von mehreren Monaten werden so Lohneinbußen, sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer vermieden.

Umgang mit dem Kunden:
Um in der aktuellen Situation das notwendige Feingefühl für unseren Kunden zu haben, sollten folgende Dinge vor der Begehung abgeklärt werden:

- Befindet sich der Kunde in privater, häuslicher Quarantäne?
- zählt der Kunde zu einer der bekannten Risikogruppen?

Sollte eines von beidem der Fall sein, so muss geprüft werden, ob die Tätigkeit vor Ort auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden kann. Am besten teilt der Kunde den Grund der Terminverschiebung kurz auf schriftlichem Weg mit. Nicht alle Tätigkeiten können verschoben werden. Daher sollte sind die Anweisungen der jeweiligen zuständigen Behörde zu berücksichtigen.

Ausgangssperre / Ausgangsbeschränkung:
Im Fall einer angeordneten Ausgangssperre oder einer Ausgangsbeschränkung ist es weiterhin erlaubt, bzw. gewollt, dass die Leute ihrer Arbeit weiterhin nachgehen. Im Fall einer Ausgangssperre wird dem jeweiligen Mitarbeiter eine Bescheinigung von seinem Arbeitgeber ausgestellt, dass dieser sich auf dem Weg zur Arbeit oder auf dessen Rückweg befindet. Ein Arbeitsverbot ist mit einer Ausgangssperre / Ausgangsbeschränkung nicht verbunden.

Wir wissen, dass besondere Situationen auch besondere Maßnahmen erfordern. Gerade in der jetzigen Situation sind wir mehr denn je Gefahren im Arbeitsalltag ausgesetzt. Wir wissen, dass es für jeden von uns nicht einfach ist, mit sich, dem Kunden, aber auch im privaten und familiären Bereich umzugehen. Diese Pandemie ist keine kurzfristige Situation, die wir bewerkstelligen müssen. Sie wird uns noch Wochen, vielleicht sogar Monate beschäftigen. Daher appellieren wir an alle Kolleginnen und Kollegen, ihren arbeitsalltag möglichst uneingeschränkt fortzuführen.

Als ZDS setzen wir uns dafür ein, dass die Schornsteinfeger die gleichen Maßnahmen zuteil werden, wie anderen Berufsgruppen auch, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Rechnung tragen. Wir fordern gegenüber den Ministerien, dass Schornsteinfeger ein Anrecht auf die Notfallbetreuung ihrer Kinder in Kitas und Kinderhorts bekommen. Weiterhin setzen wir uns gegenüber den Ministerien dafür ein, dass wir bei der Zuteilung von Schutzmasken und Handschuhen berücksichtigt werden.

Panikmache und Fake News in den sozialen Medien sind mit Vorsicht zu genießen. Der ZDS und seine Funktionsträger, insbesondere die Regionalsekretäre stehen euch jederzeit zur Verfügung. Bitte scheut euch nicht bei Ängsten oder Problemen mit dem Arbeitgeber oder Kunden sich an uns zu wenden.

Mit besten Grüßen    
Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.
– Gewerkschaftlicher Fachverband –
Bundesverband

Daniel Fürst
1.Vorsitzender

 

Innovationszentrum Schornsteinfegerhandwerk

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