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Gesetze

Was ändert sich durch das Gebäudeenergiegesetz für Energieberater aus dem Handwerk?

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Zum 01.11.2020 tritt das lange erwartete Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke EnEV, EnEG und EEWärmeG für Gebäude erstmals zusammengeführt. Unter folgendem Link kommt ihr zum Gesetzestext, ebenso findet ihr das Gesetz im Bereich „Arbeitshilfen – Gesetzlich“ in unserer ZDS-App.

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1728.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1728.pdf%27%5D__1599040419448

Mit dem GEG wird außerdem die EU-Gebäuderichtlinie zum Teil umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Null-Energie-Haus als Standard festlegt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Nutzung erneuerbarer Energien
  • Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wird angerechnet
  • Einbauverbot von Ölheizungen ab 2026
  • Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 verboten, allerdings sind im GEG hierzu auch zahlreiche Ausnahmen definiert.
  • H´T-Werte
  • Bei Neubauten entfällt die Pflicht zur Einhaltung von H´T-Werten. Dennoch darf der spezifische Transmissionswärmeverlust nicht überschritten werden.
  • Energieausweis
  • Die Qualitätsansprüche an Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen steigen mit dem neuen GEG, was für Aussteller insbesondere höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.
  • Niedrigstenergiegebäude (nZEB)
  • Der künftige Standard für Niedrigstenergiegebäude entspricht dem Standard der Energieeinsparverordnung (EnEV), der seit Januar 2016 einzuhalten ist.
  • Rechenverfahren nach DIN V 18599
  • Das Rechenverfahren nach DIN V 18599 wird als Standardverfahren festgelegt. Nur das Tabellenverfahren für Wohngebäude nach Teil 12 der DIN V 18599 konnte nicht aufgenommen werden. Bis 31.12.2023 gilt hier weiterhin das alte Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10.

Weiterhin informierte die Energieeffizienz-Liste, dass ab dem 01.11.2020 bei der Ausstellberechtigung für Energieausweise nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird (§ 88 des GEG). Vertreter/innen der bisher in der EnEV benannten Handwerks- und Technikerberufe und Innenarchitekten/innen sind künftig berechtigt, auch Energieausweise für Nichtwohngebäude auszustellen, wenn sie die Anforderungen in Absatz 2 (z.B. eine entsprechende Weiterbildung) erfüllen.

Im Regelheft der Expertenliste werden die Anforderungen an die Grundqualifikation für die Kategorien „Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen“ und „Energieeffizient Bauen und Sanieren – Nichtwohngebäude“ angepasst.

Die Vertreter/innen der o.g. Berufsgruppen können ab dem 19.10.2020 einen „Nichtwohngebäude“-Antrag in ihrem Expertenprofil erzeugen. Dieser Antrag muss versendet werden, um ab dem 01.11.2020 den Experteneintrag auf Nichtwohngebäude zu erweitern.

Beim BAFA kann bereits jetzt ein Antrag auf Zulassung zum Programm Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen gestellt werden, wenn der Antragsteller der o.g. Berufsgruppe angehört. Der Antrag würde dann bis zur Umsetzung zum 01.11.2020 zurückgestellt und dann entsprechend entschieden.

Wir bieten in Zusammenarbeit mit der Handwerksschule e.V. ein für unsere Mitglieder kostenfreies Seminar zum Thema GEG und den hieraus entstehenden neuen Fortbildungsmöglichkeiten an. Unter folgendem Link können sich die Teilnehmer anmelden:

https://www.handwerksschule.de/webseminar-geg-foerderungen.html

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