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Weitere Änderungen für das Schornsteinfegerhandwerk noch 2020 möglich

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Es bleibt spannend im Jahr 2020 und insbesondere auch der Jahreswechsel bis ins Jahr 2021. Aufgrund der Einführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und der geplanten Umsetzung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind weitreichende Änderungen für Schornsteinfeger und Energieberater zu erwarten. Wir möchten mit diesem Beitrag etwas Licht ins Dunkle bringen.

Energieausweise: Mittlerweile sind die ersten Software-Updates zum GEG verfügbar, jedoch stellt der Nutzer fest, dass trotz des Updates auf einem Energieausweis immer noch die EnEV als Rechtsbezug steht. Das liegt daran, dass die Bekanntmachung, welche die Form und das Aussehen eines Energieausweises regelt, noch fehlt. Also bleibt momentan nur die Möglichkeit, den Ausweis mit den Parametern nach GEG zu erstellen und im Aussehen der EnEV auszudrucken. Dies wird aber nur ein kurzfristiges Problem sein.

Nichtwohngebäude: Durch die Einführung des GEG im Jahr 2020 dürfen jetzt auch handwerkliche Energieberater Nichtwohngebäude bearbeiten. Allerdings ist dies kein generelles Upgrade ohne Bedingungen. Derjenige, der beispielsweise im Erstellen von öffentlich-rechtlichen Nachweisen wie Energie- oder Wärmeschutznachweisen tätig werden möchte, muss eine Weiterbildung besuchen oder besucht haben, die Themen zum Nichtwohngebäude wie bspw. die DIN V 18599 gelehrt haben. Sollte die Ausbildung dies nicht hergeben, ist man gezwungen, diese Qualifikation durch eine 80 UE umfassende Weiterbildung nachzuholen.

KÜO: Durch die Einführung des GEG und die hieraus resultierenden neuen Tätigkeiten, wie die Überprüfung der Austauschpflicht von Ölheizungen und das „Verbot“ ihres Einbaus sowie die Überprüfung der Nachrüstung der witterungsgeführten Steuerung, fehlen in der KÜO Gebührensätze. Es wird mit Hochdruck daran gearbeitet, diese Gebührensätze schnellstmöglich zu implementieren. Es bleibt abzuwarten, ob dies zum Jahreswechsel gelingt. Die Frage, ob momentan weiterhin die Bescheinigungen nach EnEV verwendet werden können, da die aus dem GEG noch nicht vorliegen, ist mit JA zu beantworten.

BEG 2021: Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden die Beschlüsse des Klimaschutzprogramms 2030 zur Einführung der BEG umgesetzt. Das neue Programm bündelt die bestehenden investiven Förderprogramme im Gebäudebereich zu einem einzigen, umfassenden und modernisierten Förderangebot. Mit der Durchführung ab 2021 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderinstitute KfW und BAFA beauftragen. Antragsteller müssen mit der BEG für ihr Vorhaben zur Inanspruchnahme sämtlicher Förderangebote nur noch einen Antrag bei einem Förderinstitut stellen.

Wesentliche Eckpunkte der BEG sind u.a.:

  • Verbindung der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien,
  • Steigerung der Ambitionen der geförderten Maßnahmen,
  • weitgehende Angleichung der systemischen Förderung von Wohn- und Nichtwohngebäuden,
  • parallele Kredit- und Zuschussförderung,
  • verstärkte Förderung von Digitalisierungsmaßnahmen zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • verstärkte Förderung von Nachhaltigkeitsaspekten,
  • Verbesserung der Schnittstellen zur Energieberatung.

Die BEG wird sich in drei Bereiche gliedern: Einzelmaßnahmen (EM), Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG). In allen drei Bereichen soll die Förderung noch deutlich angehoben werden. Weiterhin soll in der Zukunft darauf umgestellt werden, dass Zuschüsse beim BAFA und Kredite bei der KfW abgewickelt werden.

Ebenfalls bekannt ist, dass der „individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP)“ und das nachhaltige Bauen zu einer erhöhten Förderung führen soll. Nach unserem Kenntnisstand sind die Richtlinien, die zur Einführung notwendig sind, unter den Ressorts abgestimmt und liegen zur Prüfung in Brüssel. Die Zusage des BMWi, dass auch bei Einzelmaßnahmen, welche die Gebäudehülle tangieren, zukünftig nicht auf einen Energieberater verzichtet werden darf, freut uns.

Die große Frage ist, was wird zum 01.01.2021 eingeführt? Die Planung sieht vor, dass die Zuschussvarianten der baulichen Einzelmaßnahmen zum 01.01.2021 eingeführt werden und zukünftig durch das BAFA abgewickelt werden. Die Zuschussvariante für Effizienzhäuser und die Kredite zu den Einzelmaßnahmen werden um 01.07.2021 eingeführt.

Durch die Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 01.01.2021 ändert sich auch etwas in der Heizungsförderung. Der bisherige Ausschluss der Förderung von Heizungsanlagen, die nach EnEV bzw. GEG ausgetauscht werden müssen, wird nicht weiterverfolgt und sie sind ab 01.01.2021 förderfähig.

Die baulichen Einzelmaßnahmen werden mit 20 % gefördert. Die maximale Fördersumme wird um 10.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht. Weiterhin wird ein iSFP-Bonus eingeführt, der den Zuschuss um 5 % erhöht. Wichtig ist, dass es sich bei dem iSFP um einen durch das BAFA geförderten iSFP handelt. Das bedeutet, dass die iSFP BW und ältere, nicht geförderte Modelle hier nicht gemeint sind.

Die Handwerksschule bietet am 15.12.2020 ein Webseminar zu diesem Thema an:
https://www.handwerksschule.de/webseminar-beg.html

Ableitbedingungen nach VDI 3781: Dem Bundesrat wurde zugesichert, dass es eine kleine Novelle der 1. BImSchV im Bereich der Ableitbedingungen geben wird. Bisher konnte allerdings zwischen den Verbänden, Ministerien und der Fachwelt kein abgestimmter Kompromiss erzeugt werden. Wie mit dem Vorschlag, erst mal nur den Neubau zu regeln, weiter verfahren wird, ist im Moment noch nicht absehbar. Klar ist, dass Regelungen, die jetzt erst mal nur für den Neubau vorgesehen werden, sicherlich später auch die Maßgabe des Altbestands werden können. Kann man die Diskussion denn jetzt wirklich trennen oder müssen wir nicht die 1. BImSchV als Gesamtkunstwerk verstehen, das in Gänze diskutiert werden sollte?

Dies sind die spannenden Fragen, die die Verbände im Bereich der Politik und der Technik noch bis zum Jahreswechsel beschäftigen werden.

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