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Leitartikel

Das Ende für Außenwandschornsteine?

Mathias Kazek
Mathias Kazek /

Am 14. Dezember hat der Bundesrat in seiner 973. Sitzung die Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen beschlossen. In dem Entstehungs- und Entwicklungsprozess konnten wir – sowie andere Verbände auch – uns einbringen.

Der Beschluss des Bundesrates beinhaltete allerdings noch eine Überraschung für alle Bürgerinnen und Bürger, die mit festen Brennstoffen heizen, bei der den Verbänden keine Möglichkeit gegeben wurde, im Vorfeld aktiv zu werden. Auf Vorstoß des Bundeslandes Baden-Württemberg hat der Bundesrat Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen der 1. BImSchV beschlossen. Der Beschluss sieht eine Änderung des § 19 1. BImschV (Ableitbedingungen) dahingehend vor, dass eine nicht firstnahe Schornsteinführung nur noch ermöglicht werden kann, wenn durch Berechnung nach VDI 3781 Blatt 4 sichergestellt ist, dass die Austrittsöffnung des Schornsteines im freien Windstrom liegt.

Richtig ist es, dass dadurch die Abgase besser verdünnt und abgeleitet werden. Allerdings muss man sich fragen, zu welchem Preis und ob es tatsächlich Sinn macht, die Abgase der Holzfeuerstätten einfach weiter oben in unsere Atmosphäre zu schicken, statt sich dafür einzusetzen, die Emissionen schon ab der Feuerstätte zu minimieren. Richtig ist auch, dass es einen Bestandsschutz gibt. Sobald eine wesentliche Änderung vorgenommen wird, sollen allerdings die neuen Anforderungen eingehalten werden, was durch die Einstufung der Kaminöfen nach 1. BImSchV in den kommenden Jahren sehr viele Bürger/innen betreffen wird. Dann haben wir nicht nur den Kunden mitzuteilen, dass diese ihren Ofen zum Wohl des Umwelt- und Gesundheitsschutzes austauschen oder nachrüsten müssen. Auch müsste der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach dem Entschluss des Bundesrates prüfen, ob die Schornsteinhöhe der VDI 3781 Blatt 4 entspricht.

Zusammengefasst kann man sagen, dass bei dieser Berechnung das Einzelgebäude, die umliegenden Gebäude sowie die geometrischen Daten berücksichtigt werden müssen. Z.B. werden es also Häuser in Hanglage oder mit höheren Gebäuden in der Umgebung deutlich schwerer haben, die Anforderungen erfüllen zu können.

Der einzige Ausweg ist, die Schornsteinmündung firstnah 40 cm über den First zu bringen. Das mag bei einem Großteil der Gebäude in Deutschland kein Problem darstellen, da durch einen Schornsteinaufsatz die geforderte Höhe eingehalten werden kann. Einige wird es aber doch treffen. Gerade die Außenwandschornsteine an der Traufseite, die in den vergangenen Jahren meist nachgerüstet wurden, können die Anforderungen der VDI 3781 Blatt 4 rechnerisch und baurechtlich nicht einhalten.

Wie viele Schornsteine bundesweit betroffen sind, lässt sich ebenso wenig schätzen wie die Zahl der Kunden, die zu dem geforderten neuen Ofen dann noch Investitionskosten für eine Schornsteinerhöhung einplanen müssen.
Noch sind die geplanten Änderungen keine beschlossene Sache. Wir versuchen weiterhin, Politik und Behörden davon zu überzeugen, dass es keinen Sinn macht, eine solch überstürzte Änderung in der Verordnung umzusetzen.

Die 1. BImSchV soll ohnehin in naher Zukunft novelliert werden. Wir wissen jetzt schon, dass bei dieser Novellierung die Feuerstätten für feste Brennstoffe ein großes Thema darstellen werden. Man könnte sich im Zuge der Anpassungen der 1. BImSchV in Ruhe darüber unterhalten, verschiedene Möglichkeiten abwägen und vor allem sollte man vorher die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) in Auftrag gegebenen Forschungsergebnisse zum effizienteren Heizen mit Holz abwarten, um über realistische Zahlen und Fakten sprechen zu können.

Mit kollegialen Grüßen
Mathias Kazek

Innovationszentrum Schornsteinfegerhandwerk

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