Satzung

Inhalt

§ 01 Name und Sitz
§ 02 Organisationsbereich und Organisationsgebiet
§ 03 Ziele und Aufgaben
§ 04 Mitgliedschaft
§ 05 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 06 Wiedereintritt
§ 07 Leistungen
§ 08 Unterstützung bei Arbeitskämpfen
§ 09 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder
§ 10 Rechtsbeistand
§ 11 Pflichten der Mitglieder
§ 12 Beiträge
§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung
§ 14 Gliederung und Organe des ZDS
§ 15 Wahlen
§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)
§ 17 Zentralverband
§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand
§ 19 Regionalverbände
§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand
§ 21 Landes-/Bezirksgruppen
§ 22 Zentralverbandstag
§ 23 Regionalverbandstag
§ 24 Mitgliederversammlung
§ 25 Schlichtungsausschuss
§ 26 Revisionskommission
§ 27 Ausschuss für Bildung und Technik
§ 28 Fachpresse
§ 29 Fürsorgepflicht
§ 30 Allgemeines
§ 31 Geschäftsjahr
§ 32 Gerichtsstand
§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung
§ 34 Auflösung des ZDS
§ 35 Inkrafttreten

Anhang

Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –”. Er wird nachfolgend „ZDS” genannt.
2. Der statutengemäße Sitz ist Erfurt. Der verwaltungsmäßige Sitz des ZDS ist an dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.

§ 2 Organisationsbereich und Organisationsgebiet

Der Organisationsbereich umfasst alle Personen, die in Betrieben tätig sind, deren Tätigkeiten mit dem Schornsteinfegerhandwerk in Verbindung zu bringen sind. Das Organisationsgebiet erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Ziele und Aufgaben

1. Der ZDS bekennt sich als gewerkschaftlicher Fachverband zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Er ist unabhängig von Arbeitgebern, Regierungen, politischen Parteien, Verwaltungen und Konfessionen.
2. Der ZDS vertritt die Arbeitnehmer/innen, Umschüler/innen und Auszubildende im Schornsteinfegerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland.
3. Er tritt ein für den Zusammenschluss der nicht selbstständigen Schornsteinfeger/innen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
4. Er vertritt die wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder.
5. Hieraus ergeben sich folgende Aufgaben:
a) Erreichung der Vollbeschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk;
b) Verbesserung von Einkommen, Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Einwirkung auf die Gesetzgebung und Behörden;
c) Einwirkung auf die Gestaltung von berufsrechtlichen Vorschriften;
d) Humanisierung der Arbeitswelt, menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes;
e) Unterstützung der Gesellenausschüsse und Selbstverwaltungsorgane;
f) Bildungs- und Schulungsarbeit für Mitglieder für die Bereiche Aus-, Weiter- und Fortbildung;
g) Gestaltung und Mitwirkung als Fachverband bei der Fortschreibung der technischen Entwicklung für das Schornsteinfegerhandwerk;
h) Mitarbeit in den Selbstverwaltungsorganen im sozialen und handwerklichen Bereich;
i) Öffentlichkeitsarbeit und Information der Mitglieder;
j) Förderung des gewerkschaftlichen und demokratischen Zusammenlebens;
k) Förderung des Brand-, Immissions-, Natur- und Umweltschutzes sowie Unterstützung geeigneter Maßnahmen
l) Herausgabe der Fachzeitschrift.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der ZDS hat ordentliche Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede/r nicht selbständige Schornsteinfeger/in werden, der/die die Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk bestanden hat oder eine Ausbildung/Umschulung zum Schornsteinfeger absolviert.
3. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen:
a) deren Bestrebungen oder Handlungen im Widerspruch zu den Zielen des ZDS stehen;
b) die einer verfassungsfeindlichen Organisation angehören oder wesentlich für sie wirken;
c) die Mitglied einer im Sektenbericht der Bundesregierung aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung sind oder wesentlich für sie wirken.
4. Gastmitglied können natürliche oder juristische Personen, Verbände oder Institutionen werden, soweit die Gastmitgliedschaft nicht gewerblich genutzt wird. Bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ersetzt diese Mitgliedschaft nicht die Innungsmitgliedschaft. Gastmitglieder haben keine Stimmrechte oder sonstige Möglichkeiten auf die Willensbildung des ZDS Einfluss zu nehmen. Sie dürfen keinen maßgeblichen Einfluss in einer gegnerischen Organisation haben und keinem vertretungsberechtigten Organ einer solchen Organisation angehören.
5. Die Mitgliedschaft ist durch einen eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag oder durch den Onlineantrag einer Homepage des ZDS zu beantragen. Über die Aufnahme in den ZDS beschließt der Landes-/Bezirksgruppenvorstand oder, wo ein solcher nicht besteht, der Regionalverbandsvorstand. Sofern der Landes-/Bezirksgruppenvorstand oder, wo ein solcher nicht besteht, der Regionalverbandsvorstand die Aufnahme eines Gastmitglieds beabsichtigt, hat er den Aufnahmeantrag unverzüglich dem erweiterten Zentralverbandsvorstand zu übermitteln. Dieser kann der Aufnahme des Gastmitglieds dann innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Aufnahmeantrages beim erweiterten Zentralverbandsvorstand widersprechen (Vetorecht). Die Entscheidung über die Ausübung des Vetorechts wird mit einfacher Mehrheit getroffen und ist unanfechtbar.
6. Das Mitglied erkennt die Satzung des ZDS an.
7. Der Zentralverbandsvorstand stellt nach erfolgter Aufnahme dem Mitglied einen Mitgliedsausweis aus. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem eingetragenen Datum auf dem Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist Eigentum des ZDS und ist bei Austritt zurückzugeben. Der Mitgliedsausweis gilt als Legitimation der Verbandszugehörigkeit.
8. Mitglieder, welche an der Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks verhindert sind, können dem ZDS weiterhin angehören, wenn sie ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen.
9. Wird durch den Bezirks-/Landesgruppenvorstand oder Regionalverbandsvorstand eine Aufnahme abgelehnt, so kann der Antragsteller gegen die Entscheidung innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Zentralverbandsvorstand einlegen. Dieser entscheidet abschließend. Eine regionale Zuordnung in eine Untergliederung erfolgt in Absprache mit dem jeweiligen Vorstand.
10. Personen, die sich besonders für das Schornsteinfegerhandwerk oder im ZDS verdient gemacht haben, können Ehrenmitglied werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom erweiterten Zentralvorstand verliehen und ist ohne Antrag des Mitglieds möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt;
b) Ausschluss;
c) Tod.
2. Ein Mitglied kann durch einseitige Erklärung austreten:
a) Austrittserklärungen sind schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende einzureichen.
b) Beiträge sind bis zum Ablauf der Austrittsfrist zu entrichten.
c) Mit dem Tage des Austritts erlöschen sämtliche Ansprüche gegenüber dem ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wegen verbandsschädigenden Verhaltens oder wenn es gegen die Satzung und Beschlüsse der Verbandsorgane verstößt;
b) bei Streikbruch;
c) wenn es länger als 6 Monate Beiträge schuldet und nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung innerhalb von 14 Tagen die Beiträge nicht bezahlt hat;
d) sobald ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft erfüllt.
4. Das Ausschlussverfahren ist auf Antrag des Landes-/Bezirksgruppen oder Regionalverbandsvorstandes oder auf Eigeninitiative vom Zentralverbandsvorstand einzuleiten. Ein beabsichtigter Ausschluss ist dem Mitglied vom Zentralverbandsvorstand schriftlich mit Begründung per Einschreiben mitzuteilen.
5. Dem Auszuschließenden ist vor Vollzug des Ausschlusses 14 Tage Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ab Zugang des Mitteilungsschreibens gemäß Ziffer 4 zu gewähren. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Zentralverbandsvorstand über den Ausschluss. Die Entscheidung ist dem Auszuschließenden mit Begründung schriftlich bekannt zu geben. Die Entscheidung des Zentralverbandsvorstandes ist unanfechtbar.
6. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes. Dies gilt ebenfalls für die Ausübung von Vorstandsämtern. Die Wählbarkeit bleibt erhalten. Ein Amtsantritt ist während der Verfahrensdauer jedoch nicht möglich.
7. Der Mitgliedsausweis ist bei Austritt und Ausschluss an den ZDS zurückzugeben.
8. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den ZDS, soweit sie sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergeben. Gleiches gilt für die Mitgliedsrechte und -pflichten des Ausgeschlossenen sowie das Innehaben eines Amtes.
9. Die ordentliche Mitgliedschaft endet am Tag der Bestellung bzw. am Tag des Wechsels in die Selbstständigkeit.

§ 6 Wiedereintritt

1. Ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit wieder aufgenommen werden.
2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur nach Beschluss des erweiterten Zentralvorstandes aufgenommen werden. Das Antragsrecht für die Beschlussfassung hat jede Gliederung. Die Gliederung, die den vorherigen Ausschluss beantragt hat, ist zu hören.

§ 7 Leistungen

1. Neben den sich aus § 3 ergebenden Leistungen haben alle ordentlichen Mitglieder Anspruch auf:
a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen;
b) Unterstützung bei Maßregelungen;
c) Beratung, Unterstützung und Rechtsbeistand bei Streitigkeiten aus dem Sozial-, Berufs- und Arbeitsrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen;
d) Vertretung gegenüber Arbeitgeberverbänden und Behörden;
e) Absicherung durch eine Freizeit-Unfallversicherung;
f) Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
g) Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
h) ZDS-Arbeitshilfen;
i) Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
2. Ehrenmitglieder haben Anspruch auf:
a) Fachzeitung „Schornsteinfeger“;
b) Fachzeitung des jeweiligen Regionalverbandes;
c) Rundschreiben/Rundmails des ZDS.
3. Alle Mitglieder haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a) Teilnahme an ZDS-Veranstaltungen zur Fortbildung und Schulung;
b) Unterstützung bei der Stellensuche;
c) Beratung bei Gehaltsabrechnungen;
d) Informationen zu ausgeschriebenen Kehrbezirken;
e) Mitgliedskonditionen bei der „Schornsteinfeger Verlag GmbH“ (nachfolgend SFV genannt);
f) Mitgliedskonditionen bei „Die Handwerksschule e.V.“ nachfolgend HWS genannt);
g) Mitgliedskonditionen bei der „SIB Service GmbH“.
4. Die Leistungen werden nur gewährt, wenn das Mitglied die satzungsgemäßen Pflichten erfüllt hat.

§ 8 Unterstützung bei Arbeitskämpfen

1. Die Unterstützung bei Arbeitskämpfen wird nur für die vom Zentralverbandsvorstand oder dem erweiterten Zentralverbandsvorstand genehmigten Streiks und bei Aussperrung gewährt.
2. Richtlinien für die Durchführung von Arbeitskämpfen sind vom Zentralverbandstag zu beschließen.
3. Voraussetzung, Höhe und Zulagen der Unterstützung sind in den Richtlinien zu bestimmen.

§ 9 Unterstützung gemaßregelter Mitglieder

1. Werden ordentliche Mitglieder wegen ihrer Tätigkeit für den ZDS oder infolge ihres Eintretens für die vom ZDS anerkannten Lohn und Arbeitsbedingungen gemaßregelt, so erhalten sie Unterstützung.
2. Voraussetzung, Höhe und Zulage der Unterstützung sind in den Richtlinien gemäß § 8 zu bestimmen.

§ 10 Rechtsbeistand

1. Ordentlichen Mitgliedern kann Rechtsbeistand auf Antrag nach dreimonatiger Mitgliedschaft und Leistung der entsprechenden Beiträge gewährt werden und ist unentgeltlich. Ausnahmen von dieser Frist sind zulässig.
2. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks und auf Angelegenheiten aus dem Sozialrecht, soweit diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk stehen.
3. Anträge auf Rechtsbeistand sind sofort nach Eintritt des Falles unter genauer Schilderung und Beibringung der nötigen Unterlagen beim Landes-/Bezirksgruppenvorstand zu stellen. Diese haben gestellte Anträge dem Zentralverbandsvorstand zu melden.
4. Wird ein Verfahren vom Mitglied ohne Genehmigung eingeleitet oder fortgeführt, so besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung der entstehenden Kosten.
5. Der Rechtsbeistand erstreckt sich auf die Gestellung eines sachkundigen Prozessbevollmächtigten.
6. Anträge auf Rechtsbeistand sind vom Landes-/Bezirksgruppenvorstand abzulehnen, soweit die rechtliche Durchsetzung der begehrten Interessenwahrnehmung mutwillig bzw. aussichtslos erscheint.
7. Die Kosten für den Rechtsbeistand sind für arbeitsgerichtlicher Kammertermine und Landesarbeitsgerichtsbarkeit vom Regionalverband zu zahlen. Die Kosten für Güteverhandlungen vor dem Arbeitsgericht sind von der Bezirks- oder Landesgruppe zu tragen. Abweichende Regelungen in den Regionalverbänden sind auf Beschluss zulässig.
8. Der Landes-/Bezirksgruppenvorstand kann unter genauer Schilderung der Sachlage und unter Beifügung der Unterlagen, wenn es nach Lage der Sache notwendig erscheint, bereits vor der ersten Instanz die Regionalgeschäftsstelle oder den Zentralverband anrufen.
9. Wurden vom Antragsteller falsche Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen, die für den Ausgang des Streitfalles von Bedeutung sein könnten, so kann der schon bewilligte Rechtsbeistand zurückgezogen werden. Entstandene Kosten sind zurückzuerstatten.
10. Rechtsbeistand wird nicht gewährt für Streit- und Klagesachen, die vor dem Eintritt des Mitgliedes in den Verband entstanden sind, sowie bei persönlichen Streit- und Klagesachen von ordentlichen Mitgliedern untereinander.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet für die Ausbreitung des ZDS und dessen Ziele einzutreten und die Satzung einzuhalten.
2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten und den Versammlungen beizuwohnen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet seine Beiträge regelmäßig zu entrichten.
4. Wohnungswechsel hat das Mitglied unverzüglich mitzuteilen.
5. Bei Lastschriftverfahren hat das Mitglied eine Änderung der Bankverbindung unverzüglich dem Regionalverbandsvorstand anzuzeigen. Abweichende Meldestellen sind auf Beschluss der erweiterten Regionalvorstände möglich.

§ 12 Beiträge

1. Zur Durchführung der Verbandsaufgaben ist monatlich ein Beitrag zu entrichten, der mindestens 1,15% des örtlich geltenden tariflichen Spitzenmonatslohnes beträgt. Auszubildende/Umschüler/innen, Gast- und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Beitrag ist eine Bring- bzw. Schickschuld.
2. Im Auftrag des Zentralverbandsvorstandes zieht die Regionalgeschäftsstelle die Beiträge ein. Hiervon abweichende Regelungen können auf dem Regionalverbandstag beschlossen werden. Für den frist- und ordnungsgemäßen Einzug der Beiträge ist die Regionalgeschäftsstelle gegenüber dem Zentralverbandsvorstand verantwortlich.
3. Die Landes-/Bezirksgruppen erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben anteilmäßig Mittel aus dem Beitragsaufkommen.
4. Die Höhe der Beitragsanteile für den Zentralverband und die Regionalgeschäftsstelle wird vom Zentralverbandstag festgesetzt, für die Landes-/Bezirksgruppen vom jeweiligen Regionalverbandstag. Sie müssen so bemessen sein, dass die satzungsgemäßen Aufgaben der Verbandsgliederungen durchgeführt werden können.
5. Die Abrechnung des Zentralverbandes mit der Regionalgeschäftsstelle erfolgt vierteljährlich. Als Grundlage dient die Zentralkartei.
6. Alle Beiträge dürfen nur im Rahmen der Satzungsvorschriften für Verbandszwecke verwandt werden.

§ 13 Beitragsermäßigung und -befreiung

Ordentliche Mitglieder können auf Antrag eine Beitragsermäßigung bzw. -befreiung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhalten:
1. Anträge auf Beitragsermäßigung bzw. -befreiung sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Regionalgeschäftsstelle zu richten.
2. Eine Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung beginnt mit der Antragstellung. Rückwirkend wird keine Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt.
3. Für arbeitsunfähig erkrankte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag nach Ablauf der vollen Entgeltfortzahlung oder gleichwertiger Ersatzleistungen um 75 % des örtlich geltenden Beitrages.
4. Für arbeitslose Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 75 % des örtlich geltenden Beitrages. Mitglieder, welche Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten eine Beitragsermäßigung von 100 %.
5. Mitgliedern, die den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, ist der Beitrag um 75 % zu reduzieren.
6. Mitgliedern, die einen berufsbezogenen Fortbildungslehrgang in Vollzeit absolvieren ist eine Betragsermäßigung von 50 % zu gewähren. Mitgliedern, die einen Fortbildungslehrgang der HWS in Vollzeit, Teilzeit- oder Onlineunterricht absolvieren, oder eine weiterführende Schule bzw. Lehranstalt im Vollzeit-, Teilzeit oder Onlineunterricht oder im Studium besuchen, ist eine Beitragsermäßigung von 75% zu gewähren. Bei Teilzeit und Onlinefortbildungslehrgängen wird nur die Zeit ermäßigt, in der ein finanzieller Nachteil für das Mitglied durch den Lehrgang entsteht. Beitragszahlungen des Regionalverbandes an den Zentralverband für die betroffenen Mitglieder werden vom Zentralverband in gleicher prozentualer Höhe ermäßigt.
7. Für teilzeitbeschäftigte Mitglieder bis zu 20 Stunden/Woche ermäßigt sich der Beitrag um 50% des örtlich geltenden Beitrages.
8. Für geringfügig beschäftigte Mitglieder ermäßigt sich der Beitrag um 75% des örtlich geltenden Beitrages.
9. Die Mitglieder haben vierteljährlich den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen nach § 13 Punkt 3, 4, 5 bzw. 6 vorliegen.
10. Mitglieder sind während der Ableistung des Grundwehrdienstes und des Bundesfreiwilligendienstes vom Beitrag zu befreien.
11. Mit Erreichen des Rentenalters sind die Mitglieder vom Beitrag freizustellen.
12. Nach Wegfall der Ermäßigungs- und Befreiungsgründe hat das Mitglied die Regionalgeschäftsstelle unverzüglich zu unterrichten.
13. Während der Beitragsermäßigung oder -befreiung werden die Rechte und Pflichten des Mitglieds (mit Ausnahme der Beitragspflicht nach § 12 Punkt 1) nicht berührt.
14. In besonderen Härtefällen kann der erweiterte Regionalvorstand nach § 20 Abs. 4a im Einzelfall weitere Beitragsermäßigungen oder -befreiungen beschließen. Die Bundesgeschäftsstelle ist mit schriftlicher Begründung unverzüglich zu informieren.

§ 14 Gliederung und Organe des ZDS

1. Der ZDS untergliedert sich in Regionalverbände, Landes- und Bezirksgruppen. Darüber hinaus können Kreisgruppen und Stadtbezirksgruppen eingerichtet werden.
2. Die Organe des ZDS auf Bundesebene sind:
a) Zentralverbandstag
b) erweiterter Zentralverbandsvorstand
c) Zentralverbandsvorstand
d) Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes
e) Revisionskommission
f) Fachausschüsse
3. Die Organe der Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverbandstag/Mitgliederversammlung;
b) erweiterter Regionalverbandsvorstand;
c) Regionalverbandsvorstand;
d) Revisionskommission.
4. Die Organe der Landesgruppen des ZDS sind
a) Landessprecher;
b) Schlichtungsausschuss;
c) Revisionkommission.
5. Die Organe der Bezirksgruppen des ZDS sind:
a) Mitgliederversammlung;
b) erweiterter Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
c) Landes-/Bezirksgruppenvorstand;
d) Schlichtungsausschuss;
e) Revisionskommission;
f) Fachausschüsse;
g) Kreis- oder Stadtbezirksgruppen (soweit vorhanden).
6. Die Zusammensetzung, Pflichten, Aufgaben und Rechte ergeben sich aus der Satzung.
7. Beschlussfähigkeit:
a) Sämtliche Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlungen (§ 24) sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder der Organe anwesend sind.
b) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind (§ 24 Punkt 2).

§ 15 Wahlen

1. Die Mitglieder der ZDS-Organe müssen in den dafür zuständigen Gremien nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden.
2. Die Mitglieder der Organe im ZDS auf Bundesebene und die Regionalsekretäre bekleiden ihr Amt vier Jahre. Die in die Vorstände zu wählenden Mitglieder müssen volljährig sein und sollen seit mindestens einem Jahr Mitglied des ZDS sein.
3. Gast- und Ehrenmitglieder haben keine Wahlberechtigung und dürfen in kein Vorstandsamt des ZDS gewählt werden.

§ 16 Abberufung (Amtsenthebung)

1. Mitglieder der Organe können aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder satzungswidrigem Verhalten.
2. Die Abberufung muss (i) mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen erweiterten Vorstand bzw. (ii) bei Regionalverbänden oder Landes-/Bezirksgruppen mit Zweidrittelmehrheit durch den jeweiligen erweiterten Vorstand und die jeweilige Revisionskommission vorgenommen werden. Die Aussprache und Abstimmung über Abberufung leitet bei dem Regionalverband oder der Landes-/Bezirksgruppe der Vorstand gemäß § 19 (5), bzw. § 21 (5). Bei Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes gemäß § 19 (5) bzw. § 21 (5) leitet der Obmann des zuständigen Schlichtungsausschusses die Aussprache und Abstimmung. Der Betroffene hat bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
3. Dem Abberufenen ist der Abberufungsbeschluss schriftlich mit Begründunbekannt zu geben. Der Abberufene kann innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe Einspruch beim Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes einlegen.
Der Einspruch hat schriftlich zu erfolgen und soll begründet werden. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes gibt daraufhin eine Empfehlung an den erweiterten Zentralverbandsvorstand ab. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand entscheidet unter Berücksichtigung dieser Empfehlung eigenverantwortlich und abschließend. Die Entscheidung ist dem Abberufenen schriftlich bekannt zu geben.
4. Ab Bekanntgabe des Abberufungsbeschlusses bis zur endgültigen Entscheidung ist der Betroffene von seinen Amtspflichten enthoben. Seine Aufgaben werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Zeit fortgeführt.

§ 17 Zentralverband

1. Zur Leitung der Geschäfte des Zentralverbandes wird von den Delegierten des Zentralverbandstages ein Vorstand gewählt.
2. Der Vorstand des Zentralverbandes besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem Vorstand Finanzen/Verwaltung;
c) dem Vorstand Technik/Bildung;
d) den Regionalsekretären.
Vertretungsberechtigt im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende allein oder beide Vorstände gemeinschaftlich handelnd.
3. Mitgliedern des Zentralvorstandes nach 2 a; b; c darf kein weiteres Vorstandsamt im ZDS übertragen werden. Abweichungen sind nur nach vorheriger Beschlussfassung durch den erweiterten Zentralvorstand möglich.
4. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.
5. Die Aufgabe des Zentralverbandsvorstandes ist die Vertretung des ZDS im Organisationsbereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt dem Zentralverband:
a) die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten;
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erledigung aller Kassenangelegenheiten, Aufstellung von Haushaltsplänen und rege Ausdehnung des ZDS zu sorgen;
c) mindestens alle zwei Jahre eine Delegiertenversammlung einzuberufen;
d) die Herausgabe von Rundschreiben an die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen über Berufspolitik, Verwaltung, Finanzen, Technik und Berufsbildung;
e) der Abschluss des Bundestarifvertrages.
6. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem Verzeichnis erhalten der Obmann der Revisionskommission und die Unterzeichnenden jeweils ein Exemplar.

§ 18 Erweiterter Zentralverbandsvorstand

1. Neben dem Zentralverbandsvorstand ist ein erweiterter Zentralverbandsvorstand zu bilden.
2. Er besteht aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand;
b) den Landessprechern.
3. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss des Zentralverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Regionalsekretären zusammen.
4. Aufgaben
a) Beschlussfassung aller Bundesangelegenheiten, deren Erledigung keinen Aufschub duldet;
b) Wahl der Beisitzer des Fachausschusses Technik und Bildung, des Redakteurs sowie erforderlichenfalls der Fachbeisitzer zur Redaktionskommission;
c) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Regionalverbandstagen;
d) Beratung und Entscheidung über Beschwerden gegen die Redaktion und die Ausschüsse;
e) Nachwahl für vakant gewordene Zentralverbandsvorstandsämter, sowie Landessprecher/Bezirksgruppenvorstandsämter in den in der Satzung besonders geregelten Fällen.
5. Die Beschlüsse des erweiterten Zentralverbandsvorstandes sind für alle Mitglieder des ZDS bindend.

§ 19 Regionalverbände

1. Die Regionalverbände des ZDS sind:
a) Regionalverband Nord, bestehend aus den Landesgruppen Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein;
b) Regionalverband Mitte, bestehend aus den Landesgruppen Bremen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den ZDS-Bezirksgruppen in Niedersachsen;
c) Regionalverband West, bestehend aus den ZDS-Bezirksgruppen in den Bundesländern Hessen und Nordrhein-Westfalen;
d) Regionalverband Südwest, bestehend aus den Landesgruppen Rheinland-Pfalz und Saarland sowie den ZDS-Bezirksgruppen in Baden-Württemberg;
e) Regionalverband Südost, bestehend aus der Landesgruppe Sachsen sowie den ZDS-Bezirksgruppen in Bayern.
2. Jeder Regionalverband führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – Regionalverband ...”
3. Zur Leitung der Geschäfte des Regionalverbandes wird von den Delegierten der Landes-/Bezirksgruppen ein Vorstand gewählt.
4. Der Vorstand des Regionalverbandes besteht mindestens aus:
a) dem Regionalsekretär
b) dem Stellvertreter Finanzen/Verwaltung
c) dem Stellvertreter Technik/Bildung
d) den Landessprechern.
5. Bevollmächtigt vom Zentralverbandsvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte des Regionalverbandes sind der Regionalsekretär allein sowie beide Stellvertreter gemeinschaftlich handelnd.
6. Der Regionalsekretär sollte gleichzeitig Landessprecher sein.
7. Für die Erledigung von bestimmten Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.
8. Die Aufgabe des Regionalverbandsvorstandes ist die Vertretung des ZDS in seinem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt dem Regionalverbandsvorstand:
a) den Regionalverband gegenüber Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten;
b) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erledigung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung von Haushaltsplänen zu sorgen;
c) mindestens alle zwei Jahre einen Regionalverbandstag einzuberufen;
d) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, technischer und berufsbildender Hinsicht;
e) die Unterstützung der Arbeit der Landes-/Bezirksgruppen.
9. Die Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand sowie die Unterzeichnenden je ein Exemplar.
10. Die Regionalverbände sind nicht berechtigt, sich als selbstständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss der Regionalverbandsvorstand innerhalb einer Frist von 8 Wochen einen Regionalverbandstag einberufen. Der Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
12. Im Regionalverband sind zur intensiveren Betreuung der Mitglieder Kreisgruppen zu bilden. Zur Leitung der Kreisgruppe muss von den Mitgliedern ein Kreisgruppenvorsitzender gewählt werden. Für den Bereich Bildung/Technik können weitere Mitglieder gewählt werden.

§ 20 Erweiterter Regionalverbandsvorstand

1. Neben dem Regionalverbandsvorstand ist ein erweiterter Regionalverbandsvorstand zu bilden.
2. Er besteht aus:
a) dem Regionalverbandsvorstand;
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden.
3. Der erweiterte Regionalverbandsvorstand tritt nach Bedarf auf Beschluss des Regionalverbandsvorstandes oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorsitzenden zusammen.
4. Aufgaben:
a) Beschlussfassung aller Regionalverbandsangelegenheiten, deren Erledigung keinen Aufschub duldet;
b) Beschlussfassung über Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
c) Nachwahl für vakant gewordene Regionalverbandsvorstandsämter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vornehmen.
5. Die Beschlüsse des erweiterten Regionalverbandsvorstandes sind für alle Mitglieder des Regionalverbandes bindend.

§ 21 Landes-/Bezirksgruppen

1. In jedem Bundesland können nur eine Landesgruppe und eine oder mehrere Bezirksgruppen bestehen. Sofern in einem Bundesland nur eine Bezirksgruppe besteht, ist diese zugleich die Landesgruppe.
2. Jede Landesgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – Landesgruppe ...”. Jede Bezirksgruppe führt den Namen „Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – Bezirksgruppe ...”.
3. Zur Leitung der Geschäfte wird von den Mitgliedern der Bezirksgruppen ein Vorstand gewählt. Gehören mehrere Bezirksgruppen zu einer Landesgruppe, wird für die Landesgruppe zusätzlich ein Landessprecher gewählt. Ist eine Bezirksgruppe zugleich Landesgruppe, ist der Bezirksgruppenvorsitzende zugleich Landessprecher.
4. Die Vorstände der Bezirksgruppe bestehen mindestens aus:
a) Bezirksgruppenvorsitzenden
b) Stellvertreter/in Finanzen/Verwaltung
c) Stellvertreter/in Technik/Bildung
5. Bevollmächtigt vom Zentralvorstand zur Erledigung der Amtsgeschäfte der Landes-/Bezirksgruppe sind die/der Landessprecher/Bezirksgruppenvorsitzende/r allein oder beide Stellvertreter/innen gemeinschaftlich handelnd.
6. Für die Erledigung von Aufgaben können Fachausschüsse gebildet werden.
7. Die Aufgabe der Landes-/Bezirksgruppe ist die Vertretung des ZDS in ihrem Bereich nach innen und außen. Im Besonderen obliegt der Landes-/Bezirksgruppe:
a) die Betreuung der Mitglieder;
b) die Mitglieder gegenüber den zuständigen Behörden und Arbeitgeberverbänden zu vertreten;
c) für die Einhaltung der Satzung, aller Beschlüsse der Organe, Erledigung aller Kassenangelegenheiten und Aufstellung jährlicher Haushaltspläne und rege Ausdehnung zu sorgen;
d) die Durchführung von Mitgliederwerbung;
e) in jedem Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen, den Kassenbericht vorzulegen und den Haushaltsplan genehmigen zu lassen;
f) bei der jährlichen Mitgliederversammlung dafür zu sorgen, dass die Revisoren Bericht über ihre Tätigkeit erstatten können;
g) die Herausgabe von Rundschreiben in berufspolitischer, technischer und berufsbildender Hinsicht;
h) die Nachwahl für vakant gewordene Vorstandsämter. Erfolgt die Nachwahl nicht in angemessener Frist, kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand die Nachwahl durch Beschluss vornehmen.
Wenn kein Bezirksgruppenvorstand in diesem Regionalverband vorhanden ist, übernimmt der Regionalverband die Aufgaben a – h.
8. Alle aus der Tätigkeit der Landes-/Bezirksgruppe entstehenden Forderungen und Lasten müssen von derselben getragen werden.
9. Vorstandsmitglieder haben bei der Übergabe ihres Amtes an den Nachfolger ein genaues Inventarverzeichnis in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. Das Inventarverzeichnis ist von dem abgebenden und dem neu gewählten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Von dem Verzeichnis erhalten der Zentralverbandsvorstand, der Regionalverbandsvorstand sowie die Unterzeichnenden je ein Exemplar.
10. Die Landes-/Bezirksgruppen des ZDS sind nicht berechtigt, sich als selbstständige Vereine in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
11. Auf Beschluss des erweiterten Regionalverbandsvorstandes muss die Landes-/Bezirksgruppe innerhalb einer Frist von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Beschluss des Regionalverbandsvorstandes muss mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.

§ 22 Zentralverbandstag

1. Der Zentralverbandstag ist das oberste Gremium des ZDS, seiner Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten. Er findet alle zwei Jahre statt. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Zentralverbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür ausspricht oder wenn die Hälfte der Bezirksgruppenvorsitzenden sich dafür ausspricht.
2. Zu den Aufgaben des Zentralverbandstages gehören:
a) Entgegennahme der Berichte des Zentralverbandsvorstandes;
b) Entlastung des Zentralverbandsvorstandes;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes;
e) Wahl des Schlichtungsausschusses;
f) Wahl der Revisionskommission;
g) endgültige Regelung von Verbandsangelegenheiten;
h) Entscheidung über Anträge;
i) Änderung der Satzung;
j) Beschlussfassung über die Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie);
k) Festlegung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Zentralverbandstages.
3. Der Zentralverbandstag setzt sich aus den gewählten Delegierten zusammen und, soweit sie keine Delegierten sind, aus:
a) dem Zentralverbandsvorstand;
b) dem erweiterten Zentralverbandsvorstand;
c) den Bezirksgruppenvorsitzenden;
d) dem Obmann der Revisionskommission;
e) dem Obmann des Schlichtungsausschusses.
4. Anzahl der Delegierten:
Die Gesamtzahl der Delegierten ist auf rund 99 begrenzt. Die Regionalverbände und Landes-/Bezirksgruppen haben so viele Delegierte, jedoch mindestens einen, als der Neunundneunzigsatz des Mitgliederstandes am Gesamtmitgliederstand ausmacht. Grundlage bildet die Zentralkartei.
Prozentzahlen ab 50/100 werden aufgerundet. Der durchschnittliche Mitgliederstand der letzten 12 abgerechneten Monate vor Einberufung des Zentralverbandstages bildet die Berechnungsgrundlage. Die Berechnung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des ZDS sein. Sie können ihre Rechte nur persönlich wahrnehmen. Eine Vertretung oder die Übermittlung ihrer Stimmabgabe per Boten ist unzulässig.
5. Stimmrecht
a) Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten; diese haben sich durch eine vom Zentralverbandsvorstand ausgestellte Stimmkarte auszuweisen.
b) Stimmkarten sind nicht übertragbar.
c) Jeder Delegierte hat eine Stimme.
6. Fristen
a) Die Einberufung des Zentralverbandstages mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 14 Wochen vorher schriftlich durch den Zentralverbandsvorstand zu erfolgen.
b) Anträge zum Zentralverbandstag müssen mindestens 7 Wochen vor Beginn der Tagung an den Zentralverbandsvorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten des Zentralverbandstages. Ausgenommen hiervon sind verspätet eingehende Satzungsänderungsanträge.
d) Die Arbeitsunterlagen sind spätestens vier Wochen vor Stattfinden des Zentralverbandstages zu versenden.
e) Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach dem Zentralverbandstag an die Delegierten zu versenden.
7. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
9. Der Zentralverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Zentralverbandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von 10 Wochen ein neuer Zentralverbandstag einberufen werden. Dieser ist unabhängig von der vorstehenden Satzungsregelung in jedem Fall beschlussfähig.

§ 23 Regionalverbandstag

1. Der Regionalverbandstag ist die Delegiertenversammlung eines Regionalverbandes und wird alle 2 Jahre vom Regionalverbandsvorstand einberufen. Er muss vorzeitig einberufen werden, wenn sich der erweiterte Regionalverbandsvorstand mit Zweidrittelmehrheit dafür ausspricht oder wenn die Hälfte der Landes-/Bezirksgruppenvorstände sich dafür ausspricht.
2. Der Regionalverbandstag setzt sich zusammen aus den gewählten Delegierten, die ordentliche Mitglieder sein müssen, oder, soweit sie keine Delegierten sind:
a) dem Regionalverbandsvorstand;
b) den Bezirksgruppenvorsitzenden;
c) dem Landes-/Bezirksgruppenvorstand.
3. Stimmberechtigt sind nur die gewählten Delegierten der Landes-/Bezirksgruppen. Die Gesamtanzahl der Delegierten richtet sich nach der Anzahl der Delegierten, welche die jeweiligen Landes-/Bezirksgruppen zu einem Zentralverbandstag entsenden würden. Die Berechnung erfolgt analog zu § 22 für die jeweils letzten 12 abgerechneten Monate vor der Einberufung des Regionalverbandstages. Delegierte müssen ordentliche Mitglieder des ZDS sein. Sie können ihre Rechte nur persönlich wahrnehmen. Eine Vertretung oder die Übermittlung der Stimmabgabe per Boten ist unzulässig.
4. Die Einberufung des Regionalverbandstages mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch den Regionalverbandsvorstand zu erfolgen.
5. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches des Regionalverbandes beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschließungen.
b) Anträge zum Regionalverbandstag müssen mindestens drei Wochen vor Beginn der Tagung an den Regionalverbandsvorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten.
6. Arbeitsunterlagen sind spätestens zwei Wochen vor Stattfindendes Regionalverbandstages zu versenden.
7. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jeder Delegierte hat eine Stimme.
8. Die Aufgaben des Regionalverbandstages sind:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) im Turnus von 2 Jahren den Regionalverbandsvorstand und die Revisionskommission zu wählen, ausgenommen davon sind die Regionalsekretäre nach § 15 Punkt 2;
e) Wahl des Landessprechers in Ländern mit mehreren Bezirksgruppen (dabei erfolgt die Wahl allein durch die Delegierten der zur jeweiligen Landesgruppe gehörenden Bezirksgruppen); der Regionalverbandstag nimmt diese Wahl zur Kenntnis;
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g) Regelung von Angelegenheiten des Regionalverbandes;
h) Festsetzung des Zeitpunktes und des Ortes des nächsten Regionalverbandstages.
9. Der Regionalverbandstag ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. Wird festgestellt, dass der Regionalverbandstag nicht beschlussfähig ist, muss innerhalb von sechs Wochen ein neuer Regionalverbandstag einberufen werden. Dieser ist, unabhängig von der vorstehenden Satzungsregelung, in jedem Fall beschlussfähig. Das Protokoll ist spätestens drei Monate nach Stattfinden des letzten Regionalverbandstages an die Delegierten zu versenden.

§ 24 Mitgliederversammlung

1. Jede Landes-/Bezirksgruppe hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens 14 Tage vorher mittels Rundschreiben zu erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern der jeweiligen Bezirksgruppe. Gast- oder Ehrenmitglieder können durch Beschluss des jeweiligen Landes-/Bezirksgruppenvorstandes zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Verabschiedung des Haushaltsplanes;
d) im Turnus von 2 Jahren den Landes-/Bezirksgruppenvorstand, den Schlichtungsausschuss und die Revisionskommission zu wählen;
e) die Delegierten und Ersatzdelegierten in ausreichender Anzahl zu Zentralverbands- und Regionalverbandstagen zu wählen oder die Wahl auf den Vorstand zu delegieren;
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen;
g) die Regelung von Landes-/Bezirksgruppenangelegenheiten.
5. Anträge und Entschließungen
a) Anträge dürfen nur Belange des Zuständigkeitsbereiches der Landes-/Bezirksgruppe beinhalten. Weitergehende Anträge sind Entschließungen.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Versammlung beim Landes-/Bezirksgruppenvorstand eingereicht werden.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Behandlung der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Beschlüsse werden – soweit in dieser Satzung nicht abweichend geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes ordentliche Mitglied der jeweiligen Landes-/Bezirksgruppe hat eine Stimme.

§ 25 Schlichtungsausschüsse

1. Im Zentralverband und in den Landes-/Bezirksgruppen ist je ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes ist zeitgleich für die Regionalverbände zuständig.
2. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus einem Obmann und mindestens zwei Beisitzern. Der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes hat vier Beisitzer.
3. Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen nicht dem jeweiligen Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.
4. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses des Zentralverbandes sind aus fünf verschiedenen Regionalverbänden zu wählen und müssen ordentliche Mitglieder des ZDS sein.
5. Ausscheidende Mitglieder sind vom erweiterten Zentralverbandsvorstand bzw. den erweiterten Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch Nachwahl zu ersetzen.
6. Die Aufgaben der Schlichtungsausschüsse sind:
a) auf Antrag die Satzungsmäßigkeit von Vorstandsentscheidungen festzustellen;
b) auf die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Satzung zu achten. Darüber hinaus hat der Schlichtungsausschuss des Zentralverbandes bei Auflösung mit dem Zentralverbandsvorstand über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
7. Der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet sich an dem Ort, an dem der Obmann die Verwaltung führt. Auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes erstellt der erweiterte Zentralverbandsvorstand Empfehlungen für die Arbeit der Schlichtungsausschüsse.

§ 26 Revisionskommission

1. Im Zentralverband, in den Regionalverbänden und Landes-/Bezirksgruppen ist je eine Revisionskommission zu bilden.
2. Sie besteht aus dem Obmann und zwei Beisitzern, die ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen.
3. Die Revision erstreckt sich auf Beitragseinzug, die Kasse, die Vierteljahres- und Jahresabrechnungen sowie auf die Inventarverzeichnisse. Die Revisionskommission hat die ordnungsgemäße Verwaltung der Beiträge sowie die genaue und belegmäßige Buchung der Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen.
4. Die Revisionskommission ist berechtigt, die Kassengeschäfte der Vorstände jederzeit unangemeldet zu überprüfen.
5. Der jeweilige Vorsitzende und sein Stellvertreter Finanzen/Verwaltung sollen den Prüfungen beiwohnen.
6. Zum Abschluss jeder Revision ist ein Revisionsprotokoll anzufertigen.
7. Ausscheidende Mitglieder sind von den betreffenden erweiterten Vorständen bzw. Landes-/Bezirksgruppenvorständen durch Zuwahl zu ersetzen.

§ 27 Ausschuss für Technik und Bildung

1. Im Zentralverband ist ein Ausschuss für Technik und Bildung zu bilden.
2. Der Ausschuss für Technik und Bildung besteht aus dem Vorstand Technik/Bildung als Obmann und mindestens zwei Beisitzern, die ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen.
3. Über die Aufgaben des Ausschusses für Technik und Bildung erlässt der erweiterte Zentralverbandsvorstand auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes Richtlinien.

§ 28 Fachpresse

1. Die Fachzeitschrift „Schornsteinfeger” erscheint mindestens 11-mal im Kalenderjahr und wird an alle ordentlichen Mitglieder kostenfrei abgegeben.
2. Für die Zustellung an die einzelnen Mitglieder hat der Zentralverbandsvorstand Sorge zu tragen.
3. Für den textlichen Inhalt der Fachzeitschrift ist die Redaktion zuständig.
4. Die Redaktion besteht aus einem Redakteur und dem 1. Vorsitzenden. Im Bedarfsfall können Beisitzer von der Redaktion benannt werden, die jedoch ordentliche Mitglieder des ZDS sein müssen. Der erweiterte Zentralverbandsvorstand kann einen Redakteur einstellen.
5. In der Fachzeitschrift sind die Interessen des ZDS zu vertreten und die Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder durchzuführen.
6. Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Redaktionskommission entscheidet der erweiterte Zentralverbandsvorstand.

§ 29 Fürsorgepflicht

Die ehrenamtlich gewählten Mitglieder der Organe sind während ihrer Tätigkeit für den ZDS ausreichend gegen Unfälle zu versichern.

§ 30 Allgemeines

1. Sämtliche Zahlungen sind durch den jeweiligen Vorsitzenden anzuweisen. Zahlungen an den Vorsitzenden sind vom Vorstand Finanzen/Verwaltung bzw. Vorstand Technik/Bildung anzuweisen.
2. Von allen Sitzungen und Tagungen sollten Mitschriften und bei Beschluss der jeweiligen Teilnehmer Protokolle aufgenommen werden. Protokolle, sind vom jeweils Schriftführenden zu unterzeichnen.
3. Die Organe geben sich die Geschäftsordnung selbst

§ 31 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

§ 32 Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder dieser Satzung ist – soweit gesetzlich zulässig – Erfurt.

§ 33 Auflösung und Zusammenlegung, Neugründung

1. Untergliederungen können nur durch Beschluss des Zentralverbandstages, welcher einer Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen bedarf, aufgelöst oder zusammengelegt werden.
2. Darüber hinaus kann vom Zentralverbandstag mit einer Mehrheit von mindestens 4/5 der abgegebenen Stimmen die Neugründung von Bezirksgruppen beschlossen werden.

§ 34 Auflösung des ZDS

1. Die Auflösung des ZDS kann nur auf Beschluss des Zentralverbandstages erfolgen, der zu diesem Zweck einberufen werden muss.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur vom Zentralverbandstag mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der gewählten Delegierten gefasst werden.
3. Der Zentralverbandstag entscheidet auch über die Verwendung des Vermögens. § 34 Punkt 2 gilt entsprechend.
4. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt durch den Zentralverbandsvorstand.

§ 35 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 9. Juni 2018 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten der Satzung verliert die bisherige Satzung des ZDS
ihre Gültigkeit.

Beschlossen auf dem 39. Zentralverbandstag am 9. Juni 2018 in Leimen.

 

Richtlinie zur Durchführung von Arbeitskämpfen (Streikrichtlinie)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie beruht auf § 7 Ziffer 1. a) und 1. b) und § 8 der Satzung des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – und gilt für alle ordentlichen Mitglieder.

§ 2 Zuständigkeit

Die Einleitung und Durchführung von Arbeitskämpfen ist Angelegenheit der jeweiligen beantragenden Organisationsebene. Das Vertretungsrecht wird jeweils vom entsprechenden Vorstand ausgeübt.

Zur Unterstützung sind alle Mandatsträger verpflichtet.

§ 3 Unterrichtung

Besteht die Absicht, Arbeitskampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertrages zu ergreifen, so hat der betreffende Regional-, Landes- bzw. Bezirksgruppenvorstand dem Zentralverbandsvorstand unverzüglich Bericht zu erstatten. Der Zentralverbandsvorstand hat unverzüglich den erweiterten Zentralverbandsvorstand zu unterrichten.

Besteht die Absicht seitens des Zentralverbandsvorstandes Arbeitskampfmaßnahmen wegen eines Tarifvertrages zu ergreifen, so hat der Zentralverbandsvorstand unverzüglich den erweiterten Zentralverbandsvorstand zu unterrichten.

Die Unterrichtung beinhaltet einen Organisationsplan der angedachten Zeitabläufe der Vorbereitung bis zur Urabstimmung mit Nennung der Streiklokale, sowie der Streikleiter vor Ort. Eine Vorstellung wie nach Streikbeginn mit den streikenden Kollegen eine positive Entwicklung des Streiks beeinflusst werden soll, ist ebenfalls Bestandteil der Unterrichtung. Ohne vorherige Unterrichtung darf keine Urabstimmung gemäß § 6 dieser Richtlinie erfolgen.

§ 4 Geltungsbereich

Abs. 1
Vor der Einleitung eines Arbeitskampfes wegen eines Tarifvertrages muss der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung erteilen.

Abs. 2
Die Einleitung eines Arbeitskampfes für einen Tarifvertrag erfolgt durch Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes auf Vorschlag des Zentralverbandsvorstandes.

Abs. 3
Verweigert der Zentralverbandsvorstand seine Zustimmung zur Durchführung eines Arbeitskampfes, so kann die antragstellende Untergliederung eine Entscheidung des erweiterten Zentralverbandsvorstandes beantragen.

§ 5 Streikumfang

Bei Streikmaßnahmen hat der Zentralverbandsvorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand und in Abstimmung mit dem erweiterten Regionalvorstand durch Beschluss zu entscheiden, welche räumlichen Bereiche bestreikt werden sollen.

§ 6 Urabstimmung

Abs. 1
Ein Beschluss zur Urabstimmung darf nur gefasst werden, wenn keine Einigung mit dem Tarifpartner möglich war, eine eventuelle Schlichtungsverhandlung ohne Einigung blieb und die Erklärungsfrist abgelaufen ist. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Tarifpartner Schlichtungsverhandlungen ablehnt.

Abs. 2
Zeitpunkt und Durchführung einer Urabstimmung beschließt der erweiterte Zentralverbandsvorstand im Einvernehmen mit dem erweiterten Regionalverbandsvorstand des Regionalbereiches, in dem der Streik beantragt und durchgeführt wird.

Abs. 3
Zur Urabstimmung sind die im zu bestreikenden Bereich beschäftigten ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen, die inhaltlich von den Streikzielen betroffen sind.

Die Einladung muss mindestens vom 1. Vorsitzenden und dem jeweils zuständigen Regionalsekretär unterschrieben werden.

Abs. 4
Bei der Urabstimmung sind ordentliche Mitglieder, die Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung nach § 13 der Satzung des ZDS erhalten, für den Zeitraum der Arbeitskampfmaßnahmen nicht stimmberechtigt.

Abs. 5
Der 1. Vorsitzende des ZDS bzw. ein von ihm benannter Stellvertreter muss bei der Urabstimmung anwesend sein, bzw. bei mehreren, gleichzeitig stattfindenden Urabstimmungen muss der 1. Vorsitzende an einer dieser Abstimmungen teilnehmen.

Abs. 6
Die Urabstimmung muss geheim erfolgen. Der Beginn des Streiks bedarf der Zustimmung von mindestens Zweidrittel der jeweils stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Die Beendigung des Streiks bedarf der Zustimmung von mehr als ein Drittel der jeweils stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder.

Abs. 7
Zeitlich befristete Streiks können ohne Urabstimmung vom erweiterten Zentralverbandsvorstand beschlossen und angeordnet werden. Dieser Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes muss einstimmig erfolgen.

§ 7 Streikbeginn

Der Tarifpartner ist auf regionaler und überregionaler Ebene vom Streikbeginn und Streikbereich zu unterrichten. Die Unterrichtung übernimmt der Zentralverbandsvorstand.

§ 8 Organisation des Streiks

Abs. 1
Alle Mandatsträger des ZDS sind verpflichtet, sich besonders für den Erfolg des Arbeitskampfes einzusetzen. Für jeden Streikbereich ist eine Streikleitung einzurichten. Weiterhin sind Streikposten und Streiklokal zu benennen. Alle betroffenen Mitglieder sind hiervon zu unterrichten.

Abs. 2
Die Streikposten unterstehen der Streikleitung.

Abs. 3
Alle Streikenden sind verpflichtet, sich täglich an einer von der Streikleitung bestimmten Stelle zu einer bestimmten Zeit zu melden. Sie haben sich für die Verrichtung von Notstandsarbeiten, als Streikposten und für alle sonstigen im Interesse des Streiks nötigen Dienste zur Verfügung der Streikleitung zu halten. Bei Weigerung kann die Unterstützung entzogen werden.

Abs. 4
Jedem Mitglied ist am ersten Tag des Streiks eine Streikkarte auszuhändigen. Auf dieser Karte muss täglich vermerkt werden, ob das Mitglied am Streik teilnimmt. Die Zeit der täglichen Eintragung ist so festzusetzen, dass kein Mitglied vorher oder nachher zur Arbeit gehen kann.
Die Auszahlung von Streikunterstützung erfolgt jeweils am Wochenende oder bei kürzeren Streiks nach Beendigung desselben. Bei der Auszahlung ist die Streikkarte mit den täglichen Vermerken vorzulegen. Ausgezahlte Beträge sind auf der Streikkarte zu vermerken. Bei Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist dies auf der Streikkarte zu vermerken.

Abs. 5
Bei Beendigung des Streiks ist die Streikkarte einzuziehen.

§ 9 Finanzierung des Streiks

Abs. 1
Zentralverbandsvorstand, Regionalverbandsvorstand, Landes- und Bezirksgruppen müssen ihre organisatorischen und personellen Möglichkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben ohne Kosten für die streikführende Organisationsebene zur Verfügung stellen.

Abs. 2
Besondere Kosten für die Organisation des Streiks sind von der jeweiligen Organisationsebene zu tragen. Der Zentralverbandsvorstand kann im Einvernehmen mit dem erweiterten Zentralverbandsvorstand finanzielle Hilfe für die Organisationskosten aus dem Streikfonds gewähren.

Abs. 3
Die Streikunterstützung der Mitglieder wird vom Streikfonds getragen.

§ 10 Streikunterstützung

Abs. 1
Eine Streikunterstützung wird nur dann gezahlt, wenn das Mitglied sich voll am Streik beteiligt hat. Fehlt der Streikvermerk, ohne dass das Mitglied aus triftigen Gründen an der Abholung desselben verhindert war (z. B. Krankheit), so darf keine Streikunterstützung gezahlt werden.

Abs. 2
Die Streikunterstützung beträgt für jedes am Streik beteiligte oder durch Aussperrung betroffene Mitglied arbeitstäglich (Montag bis Freitag) mindestens 60% seines Nettolohnes. Für jedes unterhaltsberechtigte Kind weitere 10%. Höhere Zahlungen sind auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandvorstandes möglich.
Der Anspruch auf Streikunterstützung beginnt mit dem vierten Tag; die Berechnung jedoch vom ersten Tag ab. Die Auszahlung erfolgt gemäß § 8 Abs. 5. Über die vorgenannten Streikunterstützungen hinaus kann eine zusätzliche finanzielle Hilfe auf Beschluss des erweiterten Zentralverbandsvorstandes aus dem Streikfonds gewährt werden.

Abs. 3
Wird in einem Monat länger als 20 Kalendertage gestreikt, so ist dem streikenden Mitglied eine monatliche Wohnungszulage in Höhe von 1/13 seines Bruttomonatslohnes zu gewähren. Die Unterstützung nach § 10 Abs. 2 und 3 darf insgesamt 100 % des Nettolohnes nicht überschreiten.

Abs. 4
Ausgesperrte Mitglieder erhalten erst nach Abtretung ihrer Lohnansprüche gegen ihren Arbeitgeber an den ZDS Unterstützung gemäß § 10.

Abs. 5
Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe, soweit keine günstigere Lösung erreicht werden kann, weiterbezahlt (z.B. beitragsfreie Zeiten). Die vorgenannten Sätze errechnen sich aus dem zuletzt gültigen Bundestarifvertrag.

Abs. 6
Der Zentralverbandsvorstand hat mit einer Versicherungsgesellschaft eine Gruppenunfallversicherung für die Dauer des Streiks (welche Wegeunfälle zum Streiklokal, Streikpostenstehen, usw. abdeckt) abzuschließen.

Abs. 7
Ansprüche auf Streikunterstützung erlöschen durch Austritt bzw. bei Beendigung der Mitgliedschaft im ZDS innerhalb der folgenden 12 Monate nach Beendigung des Streiks. Bereits ausgezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

§ 11 Gemaßregelten-Unterstützung

An jedes Mitglied, das aufgrund seiner Teilnahme am Arbeitskampf oder infolge seines Eintretens für die Organisation gemaßregelt wird, ist der Unterschiedsbetrag zwischen einer Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung und dem Nettolohn aus dem Streikfonds zu entrichten.

§ 12 Informationspflicht

Abs. 1
Der Zentralverbandsvorstand, der erweiterte Zentralverbandsvorstand sind laufend über sämtliche wichtigen Vorkommnisse sowie über den Fortgang des Streiks zu unterrichten.

Abs. 2
Über die Ergebnisse einer Tarifverhandlung/Schlichtungsverhandlung sind die lokalen Streikleiter von der Tarifkommission umgehend zu Unterrichten. Sollte es zu einer Abstimmung zur Beendigung des Streiks kommen, sind Mitglieder der Tarifkommission auf Wunsch der streikenden Untergliederung zur Erläuterung des Angebotes zu entsenden.

Abs. 3
Es ist eine absolute Kommunikationssperre nach außen zu wahren. Der Entscheid über Annahme/Ablehnung wird, nach Auswertung vom 1. Vorsitzenden, dem Tarifpartner mitgeteilt.

Abs. 4
Die Abstimmung zur Annahme des Angebotes oder Ablehnung sowie zur Beendigung des Streiks ist in allen streikenden Untergliederungen gleichzeitig durchzuführen.

Abs. 5
Das Ergebnis der Urabstimmung zur Beendigung des Streiks ist allen streikenden Untergliederungen zeitgleich mitzuteilen.

§ 13 Warnstreik

Unter Berücksichtigung der vorhandenen Rechtsnormen können Warnstreiks durchgeführt werden. Der durchführende Vorstand hat den Zentralvorstand vor Beginn rechtzeitig zu informieren.

§ 14 Solidaritätsstreik

Bei einem Streik innerhalb einer Region, einer Landes- oder einer Bezirksgruppe des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e.V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – kann auch von anderen Vorständen (Ausnahme Kreis- und Stadtbezirksgruppenvorstände) ein kurzfristiger Solidaritätsstreik ausgerufen werden; bei Solidaritätsstreiks entfällt die Streikunterstützung.

§ 15 Besondere Beendigung des Streiks

In besonderen Fällen kann der erweiterte Zentralverbandsvorstand mit 2/3 Mehrheit die Beendigung des Streiks beschließen.

§ 16 Aussperrung

Bei einer Aussperrung gelten die § 8 – 12 der Streikrichtlinie mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.

Diese Richtlinienänderung wurde vom 39. Zentralverbandstag am 09. Juni 2018 in Leimen beschlossen.

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