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Gesetze und Energie

15.05.2020 – Bundesrat beschließt KÜO und beschleunigtes Inkrafttreten

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15.05.2020 – Bundesrat beschließt KÜO und beschleunigtes Inkrafttreten

Nach dem Inkrafttreten der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes am 17.07.2017 war klar, dass auch die Bundeskehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in einigen Bereichen novelliert werden muss. Diesen Prozess hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) im Sommer 2018 mit dem technischen Hearing der Fachwelt im Bereich Schornsteinfegerwesen angestoßen.

Am 15.05.2020 wurde nun die KÜO im Bundesrat behandelt und verabschiedet.

Die wesentlichen Änderungen der KÜO sind wie folgt:
- In § 1 Absatz 3 der KÜO wurde eine genauere Definition von Feuerungsanlagen, die von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen sind, insbesondere bei dauerhaft stillgelegten Feuerungsanlagen und deren Heizgaswegen, vorgenommen.
- Um mehr Flexibilität bei Feuerstätten mit moderner Verbrennungstechnik, insbesondere bei mechanisch beschickten Anlagen, zu ermöglichen, wurde in § 1 der KÜO ein neuer Absatz 5a eingeführt. Dieser ermöglicht es dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unter bestimmten Voraussetzungen, auf Antrag des Eigentümers die Kehrhäufigkeit an Feuerungsanlagen nach den Nummern 1.3, 1.5 und 1.6 auf eine Kehrhäufigkeit von einmal pro Jahr zu reduzieren.
- Weiterhin wurde eine Mahngebühr, eine Gebühr für die Ersatzvornahme und eine Gebühr bei der Feuerstättenschau für die Überprüfung waagerechter Abgasanlagen ab einer Länge von 10 m eingeführt.
- Die Gebührenhöhe pro Arbeitswert (AW) wurde von derzeit 1,05 € pro AW auf 1,20 € pro AW angepasst. Der ZDS hat sich in der Diskussion um die Gebührenhöhe für eine deutlich höhere Steigerung eingesetzt, da wir der Auffassung sind, dass die Arbeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auch angemessen entlohnt werden muss. Leider ist das BMWi nur bedingt auf unsere Forderung eingegangen und hat sich mehr an den Vorgaben der Arbeitgebervertreter orientiert.

Nach Beschluss des Bundesrates soll die KÜO sogar am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Im Normalfall wäre ein Inkrafttreten erst nach sechs Monaten vorgesehen, so sieht es das Verwaltungsrecht vor.

Begründung:

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung sieht mit Blick auf Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 und 3 GG (abweichende Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch die Länder) vor, dass die Gebührenregelungen der Verordnung erst sechs Monate nach deren Verkündung in Kraft treten. Damit sollen insoweit bestehende Rechtsunsicherheiten aufgrund unterschiedlicher Gebührenregelungen in den Ländern ausgeschlossen und ein bundeseinheitliches Inkrafttreten der Gebührenregelungen gewährleistet werden.

Entsprechend dem Kosten- und Preisanstieg vorgenommene Gebührenänderungen (hier insbesondere die Anpassung des Arbeitswertes) sollten jedoch grundsätzlich zeitnah erfolgen.
Das bereits 2018 eingeleitete Rechtsetzungsverfahren wurde zuletzt durch die erforderliche Notifizierung der Verordnung in Brüssel (nach Richtlinie (EU) 2015/1535) weiter verzögert; die dadurch ausgelöste Stillhaltefrist von drei Monaten ist erst am 2. März 2020 ohne Einspruch seitens der Kommission abgelaufen.
Die Länder werden deshalb die nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 3 (letzter Halbsatz) GG bestehende Möglichkeit nutzen, die Gebührenregelungen bereits sechs Monate früher und somit die Verordnung vollständig am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen.

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