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Aufstiegs-BAföG – Ansprüche verfallen nicht durch Wechsel zu Onlineunterricht

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Aufstiegs-BAföG – Ansprüche verfallen nicht durch Wechsel zu Onlineunterricht

Wenn ein angehender Meisterschüler einen Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellt, muss er im Formblatt F angeben, welche Vollzeitfortbildungsdichte der Meisterkurs beinhaltet. Da durch die Corona-Pandemie der klassische Unterricht ausgefallen ist, ergab sich hier beim Wechsel zu alternativen Lehrmethoden, wie z.B. Onlineunterricht, dass der Anspruch auf das beantragte BAföG wegfiel, da das Formblatt F nicht mit dem Formblatt B bei Beantragung übereinstimmt.

Um die Kursteilnehmer zu schützen und zu unterstützen, haben wir mit der Handwerksschule e.V. dieses Problem erfolgreich versucht zu lösen. Der Wechsel zu Onlineunterricht, durchgeführt von einer qualifizierten Fachkraft, ist kein Nachteil für die Personen, die BAföG beziehen.

Zitat: „Bei einer digitalen Ausgestaltung des Unterrichts, die der AFBG-Rechtslage entspricht, ist es unschädlich, dass der Präsenzunterricht durch den Einsatz neuer Medien ergänzt wird und die Lernenden und Lehrenden räumlich voneinander getrennt sind, solange der Lernprozess von einer qualifizierten Lehrkraft aktiv gesteuert und beaufsichtigt wird. In diesem Fall werden virtuelle Unterrichtsstunden mit Präsenzstunden im Formblatt F gleichgesetzt, sodass sowohl die Vollzeitfortbildungsdichte erreicht werden kann und auch der maximale Vollzeit-Zeitrahmen nicht überschritten wird. Eine doppelte Belastung fällt für die Teilnehmenden dabei nicht an.“

Die positive Rückmeldung des Ministeriums ist nicht nur für den Alternativunterricht während der Corona-Pandemie wichtig. Wir hoffen hier auch für die Zukunft eine Gleichberechtigung für Onlineunterricht und Präsenzunterricht schaffen zu können.

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