Gewerkschaftsbeiträge steuerlich besser absetzbar
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Ab diesem Jahr ist es möglich, den Mitgliedsbeitrag für eine Gewerkschaft zusätzlich zu den Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.
Das hat vor allem für Mitglieder mit geringen Werbungskosten positive Auswirkungen: Das Absetzen des Gewerkschaftsbeitrags macht sich nun deutlich stärker in der Steuererklärung bemerkbar.
Die Möglichkeit, den Gewerkschaftsbeitrag von der Steuer abzusetzen, war bereits seit Langem eine zentrale Forderung an die Politik.
Damit der Mitgliedsbeitrag neben den Werbungskosten berücksichtigt werden kann, müssen Mitglieder ihn in der Steuererklärung für das Jahr 2026, die 2027 eingereicht wird, angeben.
Bisher wurden Beiträge zur Gewerkschaftsmitgliedschaft ausschließlich den Werbungskosten zugeordnet. Das führte insbesondere bei Personen mit niedrigen beruflichen Ausgaben zu einem Nachteil: Wer kaum Werbungskosten – etwa durch eine kurze Pendelstrecke oder wenige arbeitsbedingte Ausgaben – hatte, profitierte lediglich vom Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro. Der Gewerkschaftsbeitrag wirkte sich dabei kaum steuerlich aus.
Durch die neue Regelung kann der Gewerkschaftsbeitrag nun zusätzlich zu den Werbungskosten geltend gemacht werden und entfaltet damit eine spürbar stärkere steuerliche Wirkung.
