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Mini Novellierung des §19 1.BImSchV wie angekündigt umgesetzt

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Mini Novellierung des §19 1.BImSchV wie angekündigt umgesetzt

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Am 17.09.2021 wurde die Empfehlung des Bundesrates zur ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) veröffentlicht.

Wie bereits von uns angekündigt wurde der §19 Ableitbedingungen der 1.BImSchV geändert. Hierbei wird eine Anordnung der Schornsteinmündung im Bereich nahe dem First angestrebt. Grund für diese Änderung ist die zunehmende Anzahl der Rauchbelästigungen vor allem in dichtbebauten Siedlungen. Vorerst soll diese Regelung nur für neuerrichtete Feuerungsanlagen gelten, bei Bestandsanlagen soll weiterhin der Bestandsschutz gelten.

Weiterhin wird angemerkt, dass die 1.BImSchV auf die aktuelle rechtliche Lage, zum Beispiel aktualisierte DIN-Normen, anzupassen sei. Die Empfehlung weist weiterhin auf die notwendige Anpassung der Verordnung auf den aktuellen technischen Stand hin und fordert eine zeitnahe Umsetzung innerhalb der Verordnung. Die Einführung dieser weiterer Forderung wird zur Folge haben, dass weite Teile der 1.BImSchV neu aufgerollt werden müssen und demnach tiefgreifende Änderungen auf das Schornsteinfegerhandwerk und auch die Bürger zukommen werden. Selbstverständlich werden von einer kompletten Novellierung der 1. BImSchV auch bestehende Anlagen betroffen sein. Wie die Änderungen aussehen werden, ist bis jetzt noch nicht voraussehbar. Fakt ist, dass laut internationalem Recht die Emissionsgrenzwerte angepasst werden müssen.

Doch was bedeutet „firstnah“ nach neuen Ableitbedingungen eigentlich? Für die Erklärung beziehen wir uns auf das Bild dieses Beitrages.

Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung  eines Schornsteins, wenn

  1. ihr horizontaler Abstand (A) vom First  kleiner ist als ihr horizontaler Abstand (B) von der Traufe und
  2. ihr vertikaler Abstand vom First (C)  größer ist als ihr horizontaler Abstand  vom First (A).“

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