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Berufspolitik

PENSIONSKASSEN-SICHERUNGSVEREIN (PSV) EINE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR ALLE ARBEITGEBER MIT PENSIONSKASSENZUSAGEN

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PENSIONSKASSEN-SICHERUNGSVEREIN (PSV) EINE PFLICHTVERSICHERUNG FÜR ALLE ARBEITGEBER MIT PENSIONSKASSENZUSAGEN

Am 12. Juni 2020 wurde das von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (7. SGB IV-ÄndG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. In diesem wird unter anderem eine Absicherung für Beschäftigte geregelt, welche im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers greifen soll. Konkret bedeutet dies, dass mit der Reform des SGV IV seit 01. Januar 2021 eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber eingeführt wurde, die ihre Betriebsrenten über Pensionskassen organisieren. Der sogenannte Pensionskassensicherungsverein (PSV) soll dabei die Pensionskassenzusagen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei einer Zahlungsunfähigkeit der Pensionskasse und gleichzeitiger Insolvenz des Arbeitgebers absichern.

Seit einigen Monaten bereits beschäftigen sich die Verbände und die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks mit dieser Pflichtversicherung für Arbeitgeber. Die Problematik dabei ist weniger die Höhe der Versicherungsbeiträge als solches. Diese würden sich nach ersten Hochrechnungen auf ca. drei bis fünf Euro pro Betrieb belaufen. Vielmehr wurde der unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwand, um den genauen Beitragssatz zur Absicherung jedes einzelnen Beschäftigten zu ermitteln, kritisiert. Dieser würde sich, je nach Verfahren der Meldepflicht, auf bis zu 180 Euro pro Betrieb addieren.

In anderen Branchen ist die Problematik rund um den PSV nicht so gravierend. Denn sollte ein Betrieb mehrere Mitarbeiter haben, fällt der gleiche Verwaltungsaufwand für eine deutlich höhere Anzahl an Beschäftigten an. Die Verwaltungskosten ergeben dann nur noch einen kleinen Teil der Gesamtsumme. Im Schornsteinfegerhandwerk aber ergibt sich durch die Kleinbetriebsstruktur ein genau umgekehrter Effekt.

Nachdem erste Gespräche zwischen der Pensionskasse, dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) und dem PSV zu keinen konkreten Lösungen geführt haben, wurden die Verbände des Schornsteinfegerhandwerks politisch aktiv. Wir haben uns dabei direkt mit den für die Reform des SGB IV zuständigen Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion in Verbindung gesetzt. Im Ergebnis konnte erwirkt werden, dass sich die Bundestagsabgeordneten Ralf Kapschack (SPD) und Ulrike Bahr (SPD) in einem Brief an die parlamentarische Staatssekretärin Kerstin Griese (ebenfalls SPD) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine Berücksichtigung der besonderen Problemlage im Schornsteinfegerhandwerk bei der Pensionskassensicherungspflicht eingesetzt haben. Zwar sind bei der Versicherungspflicht in erster Linie nur die Arbeitgeber betroffen. Trotzdem engagieren wir uns, da zu befürchten ist, dass die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks an Akzeptanz bei den Betrieben verlieren könnte, wenn es in der Sache nicht baldmöglich eine Lösung geben wird.

Weiterhin haben wir und der ZIV uns zusätzlich direkt an die PStS Griese gewendet und die Besonderheiten des Schornsteinfegerhandwerks in Bezug auf die Pensionskasse deutlich gemacht. Das BMAS reagierte sehr kurzfristig auf die dargestellte Problemlage und versicherte in einem Brief an die Abgeordneten und die Verbände, dass es für Betriebe des Schornsteinfegerhandwerk ein kostengünstiges und effizientes Verfahren gefunden werden soll. Weiterhin wurde vom BMAS die Frage eingebracht, ob es sich bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks nicht sogar um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien handelt. Damit wäre nämlich die Pflichtversicherung durch den PSV komplett ausgesetzt. Das BMAS hat zugesichert, seinen Sachverstand bei der juristischen Prüfung in der Sache mit einzusetzen.
Am Mittwoch, den 10. Februar 2021 wird es hierzu ein erstes Gespräch zwischen dem BMAS, ZIV, uns und der Pensionskasse geben. Danach kann beurteilt werden, ob eine Pflichtmitgliedschaft für Betriebsinhaber im PSV bestehen bleibt oder es zu einer anderen Regelung aufgrund der gemeinsamen tariflichen Einrichtung der Pensionskasse kommen wird.

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