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Energie

Weitere Änderungen im Sanierungs- und Neubausektor

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Weitere Änderungen im Sanierungs- und Neubausektor

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Mit dem beschlossenen Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes kommt neuer Schwung in die Diskussion rund um das Thema Energieeinsparung und Energieberatung.

Eine ohnehin angedachte Diskussion über die weitergehende Verschärfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird somit angestoßen. Hierbei geht es nicht nur um die Verschärfung des Neubaustandards, wonach neue Wohngebäude entsprechend nur noch nach dem heutigen EH-55-Standard errichtet werden sollen, sondern auch um die Sanierung von Gebäuden und die damit verbundene Förderlandschaft.

So wird diesbezüglich in den Medien momentan eine Erhöhung der Förderungen bei Sanierung eines Teils der Gebäudehülle diskutiert. Außerdem steht eine Änderung der Effizienzhausstandards im Raum. Demnach sollen das EH 100 und das EH 85 für Bestandsgebäude nicht mehr durch Förderungen bezuschusst werden.

Die Anlagentechnik soll im Punkt Fördergelder ab 2023 nur noch berücksichtigt werden, wenn es sich um keine fossilen Energieträger handelt. Als Ausnahme soll hier weiterhin die Hybridheizung Berücksichtigung finden, jedoch wird ab 2025 der Mindestanteil der benötigten erneuerbaren Energien auf 55 % erhöht. Im selben Atemzug soll die Wärmepumpenpopulation im Bereich der Wohngebäude weiter ausgebaut werden und die Förderung für Biomassekessel soll im Vergleich zu anderen erneuerbaren Energien abgesenkt werden.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist nur mit gut ausgebildetem und geschultem Fachpersonal machbar. Dies ist auch den Verantwortlichen klar und entsprechend ist eine Förderung der Aus- und Weiterbildung von Effizienzexperten/innen und Handwerkern/innen im Gespräch. Die fach- und sachgerechte Ausführung der Sanierungsmaßnahmen ist entsprechend der Wirksamkeit der Maßnahmen unumgänglich. Um dies zu gewährleisten, sind sowohl beim ausführenden Gewerk als auch beim begleitenden und kontrollierenden Gewerk entsprechende Fort- und Weiterbildungen notwendig.

Wie diese Förderung zur Aus- und Weiterbildung ausfallen kann/wird, ist zum heutigen Tag noch nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass diese Förderung immer wichtiger wird, da sich im Bereich der Energieberatung und der damit verbundenen Arbeiten ständig Änderungen – sowohl gesetzlicher als auch praktischer Natur – ergeben. Und nur ein Gewerk, welches sich regelmäßig fort- und weiterbildet, kann in der Lage sein, auch in Zukunft mitzuhalten.
Entsprechend dieser Tatsache wird die Tätigkeit eines/einer Energieeffizienzexperten/in in Zukunft noch wichtiger, als sie es jetzt bereits ist. Die aktuelle Lage im Bereich der Förderungen und Sanierungen erfordert bereits heutzutage an hohes Maß an Wissen und entsprechend der aktuellen Diskussion wird der Bedarf an qualifizierten Fachkräften weiter steigen.

Aktuell finden Beratungen von Bauherren/innen und Eigentümern/innen häufig im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) statt. Dieser wird auf das jeweilige Gebäude angepasst, wodurch eine effektive und kosteneffiziente Sanierung ermöglicht wird. Dieses bereits gut funktionierende Instrument muss weiter ausgebaut werden und soll auch noch tiefer in der Förderlandschaft verwurzelt werden, denn eine wahllose Erneuerung von Bauteilen ist wenig zielführend und schadet in ihrer Gesamtheit den Möglichkeiten des betreffenden Gebäudes.

Nicht zu vergessen ist der erhöhte Kostenaufwand für etwa anstehende weitere Maßnahmen, welche auf die vorangegangenen angepasst werden müssen. Vorstellbar wäre hier eine weitere Erhöhung der Fördersätze bei Vorlage eines iSFP oder sogar die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen, um weitere Förderstufen zu erlangen.

Interessant für alle Energieberater aus dem Schornsteinfegerhandwerk: Das BAFA hat die Anforderungen bei der Beantragung von Maßnahmen auf Grundlage eines iSFP geändert. So ist es inzwischen nicht mehr notwendig, die finale Bearbeitung des Sanierungsfahrplans abzuwarten, um Einzelmaßnahmen auf dessen Grundlage zu beantragen. Sobald der iSFP bewilligt ist (Zuwendungsbescheid ausgestellt) und der Sanierungsfahrplan mit Umsetzungshilfe erstellt wurde, kann parallel direkt ein Antrag für eine Maßnahme auf dessen Grundlage mit zusätzlichen 5 Prozent Förderung gestellt werden. Hierzu wurde auch die Information in den FAQ des BAFA angepasst.

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