Bundestarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk

Zwischen dem

Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) - Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin und dem

Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt

wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereiche

Der Tarifvertrag gilt

1. räumlich

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

2. fachlich und persönlich

für natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, welche als Betriebsinhaber Schornsteinfegertätigkeiten anbieten (im folgenden Text Arbeitgeber genannt) einerseits sowie für angestellte Schornsteinfegermeister/innen und Schornsteinfegergesellen/innen (im folgenden Text Arbeitnehmer genannt) anderseits, soweit beide Mitglie- der ihrer oben genannten Tarifvertragspartei sind. Für die bessere Lesbar- keit wird im nachfolgenden Text auf die Nennung beider Geschlechter verzichtet.

§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden in der Woche.
  2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in den Betrieben – mit Zustim- mung des Arbeitnehmers – kann bis zu 6 Stunden erhöht werden, maxi- mal aber 20 Stunden pro Monat. Dies ist keine Mehrarbeit im Sinne von § 4 BTV. Das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers ist jeweils zum 01.09. des Kalenderjahres auszugleichen. Die danach geleistete Arbeitszeit wird durch Freizeit abgegolten. Die Abgeltung kann nur in ganzen Arbeitsta- gen erfolgen. Die Freizeit ist betrieblich einvernehmlich zu regeln. Der Lohn ist unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit entspre-chend der betrieblich festgelegten Regelarbeitszeit zu zahlen. Hat der Ar- beitgeber die Nichtgewährung entsprechender Freizeit zu vertreten, er- folgt Lohnzahlung mit Mehrarbeitszuschlag (§ 4 Nr. 1a BTV). Der Arbeitge- ber hat die Nichtgewährung entsprechender Freizeit insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und er deswegen nicht in der Lage ist den Freizeitausgleich bis zum 01. 09. des Kalenderjahres oder bis zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsver- hältnisses zu nehmen.
  3. Der Samstag ist arbeitsfrei. Soweit aus betriebsbedingten Gründen im Einzelfall von dieser Regelung abgewichen werden muss, ist unter Ein- haltung der Regelarbeitszeit auch am Samstag zu arbeiten.
  4. Die Pausen gelten nicht als Arbeitszeit.
  5. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der da- zwischen liegenden Pausen werden mit Zustimmung des Arbeitnehmers in den einzelnen Betrieben festgelegt.
  6. Die Arbeitszeit beginnt mit dem Verlassen der Werkstatt und endet mit der Rückkehr. Sofern Wegezeit entfällt, beginnt und endet die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Betriebsbedingte Tätigkeiten in den Betriebsräumen sind Arbeitszeit.
  7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die tägliche Arbeitszeit des Arbeitneh- mers und der Arbeitnehmerin nach den gesetzlichen Vorgaben aufzu- zeichnen oder aufzeichnen zu lassen.

§ 3 Lohn

  1. Es gelten jeweils die im Anhang zum BTV genannten Bruttostundenlöh- ne. Der Monatslohn berechnet sich nach der Formel:Stundenlohn x Wochenarbeitszeit : 7 x Tage des Jahres : 12.
  2. Der Lohn wird jeweils zum 16. des laufenden Monats bargeldlos gezahlt.
  3. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des 1. Lohnab- rechnungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, Zulagen und Abzüge zu übergeben. Die Abrechnung ist bei jeder Änderung zu er- neuern.
  4. Im Krankheitsfall beträgt die Lohnfortzahlung 100 %, soweit ein An- spruch auf Lohnfortzahlung besteht.

§ 4 Zuschläge

  1. Zuschlagspflichtig sind:
    a. Mehrarbeit (Überstunden)Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit nach § 2 Nr. 1, 2 und 4 BTV hinaus geleistet wird.
    Die Zuschläge betragen für Überstunden 25 %.
    b. Nachtarbeit
    Nachtarbeit ist die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit.
    Die Zuschläge betragen 50 %.
    c. Sonn- und Feiertagsarbeit
    Sonn- und Feiertagsarbeit ist Arbeit, die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis zum nächsten Tag 06:00 Uhr geleistet wird.
    Die Zuschläge betragen 100 %.
  2. Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn zu berechnen. Die Zuschläge sind nicht nebeneinander zu gewähren. Es gilt immer der höchste Zuschlag.

§ 5 Waschgelegenheit

  1. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Gewährung einer ausreichenden Waschgelegenheit. Es ist eine Dusche oder eine Badewanne einzurichten. Der Waschraum muss zur rechten Zeit ausreichend erwärmt und beleuch- tet sein.
  2. Körperreinigungsmittel und Handtücher sind jedem Beschäftigten ent- sprechend den Regeln der Bau Berufsgenossenschaften zu stellen.
  3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Nichtgestellung einer Waschgelegen- heit für die Arbeitswoche eine Entschädigung in Höhe von 30,00 € zu zah- len.
  4. Die Entschädigung bei Nichtgestellung einer Waschgelegenheit ist bis zum 16. des laufenden Monats bargeldlos zu zahlen.

§ 6 Sonderentschädigungen

  1. Für die Durchführung der Arbeiten ist ein Betriebsfahrzeug von dem Ar- beitgeber zur Verfügung zu stellen. Damit ist der Arbeitnehmer nicht ver- pflichtet, sein Privatfahrzeug für betriebliche Zwecke zu benutzen.
  2. Die Fahrtkosten für Aushilfsgesellen hat der Arbeitgeber zu tragen, bei dem der Arbeitnehmer aushilfsweise tätig ist. Die Höhe der Erstattung unterliegt der Vereinbarung.
  3. Die Jahressonderzahlung beträgt 75 % des Bruttomonatslohnes. Die Jah- ressonderzahlung ist bis zum 01. Dezember des Kalenderjahres zu zahlen.
  4. Arbeitnehmer, die nicht ganzjährig in einem Betrieb tätig sind, erhalten bei ihrem Ausscheiden eine Jahressonderzahlung, deren Höhe sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Sie erhalten von dem Arbeitge- ber für jede volle Woche des bestehenden oder beendeten Arbeitsverhält- nisses im Kalenderjahr 1/52 der Jahressonderzahlung. Die Auszahlung erfolgt spätestens mit der letzten Lohnzahlung.
  5. Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf Gestellung von berufsbe- zogener Arbeitskleidung (Ober- und Unterbekleidung) bis zum Betrag von 294,00 € zzgl. MwSt. nach einjähriger Betriebszugehörigkeit. Für Arbeit- nehmer, die weniger als ein Jahr im gleichen Betrieb beschäftigt sind, ist für jede Woche des bestehenden Arbeitsverhältnisses als Aufwand für Ar- beitskleidung 1/52 des Kleidergeldes auszuzahlen. Beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfolgt die Auszahlung spätestens mit der letzten Lohnzahlung.
  6. Vollzeitbeschäftigte erhalten bis zum 31. Januar 2023 für das Jahr 2023 und bis zum 31. Januar 2024 für das Jahr 2024 zusätzlich zu den ohnehin geschuldeten tariflichen und arbeitsvertraglichen Leistungen zur Abmil- derung der gestiegenen Verbraucherpreise eine Inflationsausgleichsprä- mie nach § 3 Nr. 11c EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 EStG. Sie beträgt für jedes der beiden Jahre 1.000 €.

    Inflationsausgleichsprämien nach § 3 Nr. 11c EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 4 EStG, die bereits im Jahr 2022 ausbezahlt wurden, können mit die- sem tariflichen Anspruch verrechnet werden. Dies gilt ebenso, falls auf- grund individueller Absprachen andere Fälligkeitszeitpunkte und andere Beträge im Jahr 2023 oder 2024 gewählt wurden.

    Voraussetzungen für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2023 sind:
    a) eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Wo-chen zum Stichtag 31. 01. 2023 und
    b) ein vom Beschäftigten ungekündigtes und ein nicht ruhendes Arbeits-verhältnis zum Stichtag 31. 01. 2023

    Voraussetzungen für die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2024 sind:
    a) eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Wo-chen zum Stichtag 31. 01. 2024 und
    b) ein vom Beschäftigten ungekündigtes und ein nicht ruhendes Arbeits-verhältnis zum Stichtag 31. 01. 2024

    Teilzeitbeschäftigte haben einen anteiligen Anspruch auf die Inflations-ausgleichsprämie.

§ 7 Vermögenswirksame Leistungen

  1. Jeder Arbeitnehmer hat jährlich Anspruch auf Zahlung von 480,00 € ent- sprechend den Vorschriften des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der je- weils gültigen Fassung.
  2. Arbeitnehmer, die nicht ganzjährig in einem Betrieb tätig sind, erhalten von dem Arbeitgeber für jede Woche des Bestehens des Arbeitsverhältnis- ses im Kalenderjahr 1/52 der vermögenswirksamen Leistungen.
  3. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, zugunsten einer arbeitgeberfi- nanzierten Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Verein-barung, auf die Zahlung nach Nr. 1 gemäß Vermögensbildungsgesetz zu verzichten.

§ 8 Urlaub

  1. Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber einen zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaub von 10 Ta- gen pro Kalenderjahr für die Arbeitnehmer der Tarifgruppen I, II und III und einen zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaub von 12 Tagen pro Kalen- derjahr für die Arbeitnehmer der Tarifgruppen IV, V und VI. Erhöht sich der allgemeine gesetzliche Mindesturlaub, so verringert sich der zusätz- liche vertragliche Urlaubsanspruch in gleichem Umfang; Sonderurlaub besonders geschützter Personengruppen wird nicht angerechnet.
  2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird, wenn nicht schriftlich etwas Ab- weichendes vereinbart wird, jeweils zuerst in Anspruch genommen und gewährt.
  3. Der Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Er wird nur dann auf das nächste Kalenderjahr übertragen, wenn drin- gende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der zusätzliche tarifver- tragliche Urlaub in den ersten 6 Monaten des nächsten Kalenderjahrs ge- währt und genommen werden. Ansonsten verfällt er jeweils mit Ablauf des 30. 06. dieses nächsten Kalenderjahrs; dies gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitnehmer den zusätzlichen tarifvertraglichen Urlaub aufgrund von Krankheit nicht in Anspruch nehmen kann. Wird der zusätzliche ta- rifvertragliche Urlaub nicht nach Maßgabe der vorstehenden Sätze auf das Folgejahr übertragen, dann verfällt er mit Ablauf des 31. 12. des jewei- ligen Kalenderjahres. Die Übertragung des gesetzlichen Urlaubs richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen.
  5. Im Ein- und Austrittsjahr wird der zusätzliche tarifvertragliche Urlaub von 10 Tagen für die Arbeitnehmer der Tarifgruppen I, II und III und von 12 Tagen für die Arbeitnehmer der Tarifgruppen IV, V und VI jeweils zeit- anteilig gewährt.1 Der Anspruch auf ein Zwölftel des zusätzlichen tarif-vertraglichen Urlaubsanspruchs besteht für jeden vollen Monat des Be- stehens des Arbeitsverhältnisses. Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch gelten insofern die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der gesetzliche Anspruch auch zeitanteilig zu gewähren ist, sind in Ansehung der Run- dungsregel in § 5 Abs. 2 BUrlG der gesetzliche und der tarifvertragliche Urlaubsanspruch zu addieren, sodann aus der Summe die zeitanteilige Quote zu ermitteln und erst im letzten Schritt die vorgenannte Rundungs- regel anzuwenden2.

    1 Urlaub soll im Eintritts- oder Austrittsjahr immer zeitanteilig gewährt werden, was hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs nur in den Grenzen des § 5 Abs. 1 BUrlG mög- lich ist. Kann auch der gesetzliche Urlaub gequotelt werden, stellt die Klausel weiter sicher, dass Bruchteile des gesetzlichen und des tarifvertraglichen Urlaubs nicht je gesondert aufgerundet werden können, sondern allenfalls einmal die Quote aus dem Gesamturlaub.

    2 Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

  6. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wün- sche des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber nach den Bedürfnissen des Betriebes festzulegen. Gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, gelten nicht als Urlaubstage.
  7. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Urlaubs- jahr gewährten Urlaub auszuhändigen.
  8. Der Arbeitnehmer, der weniger als 5 Tage pro Woche arbeitet, hat nur einen anteiligen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Kalenderjahr und nur einen anteiligen Anspruch auf den darüberhinausgehenden tarifvertraglichen Urlaub von 10 Tagen pro Ka- lenderjahr in den Tarifgruppen I, II und III und von 12 Tagen pro Kalender- jahr in den Tarifgruppen IV, V und VI.

§ 9 Arbeitsunfähigkeit

Bei der Gewährung von Sonderleistungen (§ 6 Nr. 3, 5 und § 7) werden Zei- ten, in denen keine Lohnzahlungspflicht besteht, nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Dauer von max. 6 Monaten. Arbeitnehmer, die nur einen Teilzeitvertrag haben und die arbeitsvertragliche in § 2 Nr. 1 BTV regelmäßige Arbeitszeit unter- schreiten, haben nur einen anteiligen Anspruch auf die Sonderleistungen gemäß § 6 Nr. 5 und § 7.

§ 10 Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen. Eine ärztliche Beschei- nigung ist ab dem ersten Tag der Krankheit innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen.

§ 11 Freistellung von der Arbeit

  1. Der Arbeitnehmer erhält nach Einholung der versäumten Stunden den Lohnauch für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, bei Teilnahme an Sitzungen und Versammlungen, die von dem Zentralverband Deutscher Schornstein- feger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband – einberufen werden.
  2. Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Lohnes von der Arbeit frei- zustellen:

    a. bei nachgewiesener Teilnahme an beruflichen Schulungstagen, die durch die Innungen oder mit deren Einverständnis einberufen werden.
    - In den Bundesländern Sachsen und Thüringen an 4 Arbeitstagen/Jahr.
    - Im Bundesland Baden-Württemberg an 2 Arbeitstagen/Jahr.
    - In den Bundesländern Brandenburg, Berlin, Hamburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt undSchleswig-Holstein an 5 Arbeitstagen/Jahr,
    - in Bayern an 4,5 Arbeitstagen,
    - in Bremen an 6 Arbeitstagen/Jahr,
    - in Hessen und Nordrhein-Westfalen an 4 Arbeitstagen,
    - in Niedersachsen an 5,5 Tagen im Jahr.

    Die Durchführung der beruflichen Schulungstage, die durch die Schorn- steinfegerinnung einberufen werden, erfolgt in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und dem Saarland unter Mitwirkung des Zentralverban- des Deutscher Schornsteinfeger – Gewerkschaftlicher Fachverband –.

    In den Bundesländern Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wer- den die berufsfachlichen Themen in Absprache der jeweiligen Landes- verbände mit dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger – Gewerk- schaftlicher Fachverband – festgelegt.

    In den Bundesländern Bayern, Thüringen und Sachsen werden die berufs- fachlichen Themen in Abstimmung mit dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger – Gewerkschaftlicher Fachverband – festgelegt.

    Die nach Landesweiterbildungsgesetz in Anspruch genommenen Tage re- duzieren die beruflichen Schulungstage.

    In den Bundesländern Hessen und Saarland wird 1 Tag im Rahmen der beruflichen Schulungstage vom Zentralverband Deutscher Schornstein- feger – Gewerkschaftlicher Fachverband – gestaltet.
    b. bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand (einmal pro Jahr): 1–3 Arbeitstagen
    c. beieigenerEheschließung:2Arbeitstagen
    d. bei Entbindung der Ehefrau/Lebensgefährtin: 2 Arbeitstagen
    e. bei Tod des Ehegatten/Lebensgefährten, der Ehegattin/Lebensgefähr-tin, minderjährigen oder unterhaltspflichtigen Kindern, einschließ-lich Bestattungstagen: 3 Arbeitstagen
    f. bei Tod der Eltern oder Schwiegereltern, einschließlich des Bestat-tungstages: 2 Arbeitstagen
    g. bei Tod von Geschwistern und von volljährigen Kindern: 1 Arbeitstag
    h. bei Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden, sofern dafür kei-ne Entschädigungspflicht besteht und sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigte/r oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungs-gerichtsverfahren geladen ist.
    i. wenn in besonderen Fällen ein Arztbesuch während der Arbeitszeit er-forderlich ist.

  3. Der Arbeitnehmer muss bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nach- suchen. Die Notwendigkeit des Fernbleibens muss auf Verlangen nachge- wiesen werden.
  4. Eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Fall der Anordnung einer Quarantäne oder pandemie- bzw. epidemiebedingten notwendigen Pflege eines Kindes (§ 56 Abs. 1a IfSG) wird ausgeschlossen.

§ 12 Pensionskasse

  1. Der Arbeitgeber zahlt für die betriebliche Altersversorgung des Arbeit- nehmers eine jährliche Zuwendung in Höhe von 2 % der Beitragsbemes- sungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- stellten; bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer wird für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr 1/12 der jährlichen Zuwendung gezahlt.
  2. DDie Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks führt die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durch. Organe der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks sind der bei dieser gebildete Verwaltungsrat und die Bayerische Versorgungs- kammer. Der Verwaltungsrat übt seine Aufgaben nach Artikel 4 des Ge- setzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) und der Satzung der Pensionskasse aus. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorgeschlagen. Die Bayerische Versorgungskammer ist das Geschäfts- führungsorgan der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Versicherung ist vom Arbeitgeber bei der Pensionskasse des Schorn- steinfegerhandwerks zu veranlassen. Der Arbeitgeber hat der Pensions- kasse Beginn, Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Arbeitsverhält- nisses binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Das Nähere regelt die Satzung der Pensionskasse.
  4. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Entgeltum- wandlung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten verlangen.

§ 13 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

  1. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Be- stimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts an- deres ergibt. Das Arbeitsverhältnis kann nur jeweils zum Ende der Kalen- derwoche (Sonntag) gekündigt werden.
  2. Tägliche Kündigung ist in den ersten 2 Wochen der Betriebszugehörigkeit zulässig. Bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr beträgt die Kündigungsfrist 3 Wochen. Mit dem Beginn eines jeden weiteren Jahres der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Kündigungsfrist um 2 Wochen. Die maximale Kündigungsfrist beträgt 17 Wochen.
  3. Abweichend von § 13 Nr. 2 entfällt die Kündigungsfrist bei Betriebsauflö- sung durch Tod des Arbeitgebers.
  4. Bei plötzlich nicht vorhersehbarer schwerer Erkrankung des Arbeitgebers, welche zur dauerhaften Gewerbeabmeldung des Betriebes führt, halbiert sich die Kündigungsfrist, sofern der Arbeitnehmer nach der Gewerbeab- meldung unverzüglich informiert wurde. Bei Betriebszugehörigkeit bis zu einem Jahr darf jedoch die Frist von drei Wochen, bei Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr von 4 Wochen nicht unterschritten werden.

§ 14 Ausschlussfristen

  1. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Ar- beitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
  2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs nicht, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Bei wiederkehrenden Ansprüchen genügt einmalige Geltendmachung.
  3. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche, die auf Handlungen wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die in § 14 vereinbarten Ausschlussfristen gelten auch nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn.

§ 15 Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt am 01. 01. 2023 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten die- ses Tarifvertrages verliert der Bundestarifvertrag vom 16.12.2020 seine Gültigkeit.

§ 16 Allgemeines

  1. Der Bundestarifvertrag (BTV) hat eine unbefristete Laufzeit.
  2. Die vereinbarte Regelung des § 12 BTV hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2032
  3. Der BTV ist mit einer Frist von 6 Monaten zum 30. 06. oder zum 31. 12. eines Kalenderjahres kündbar. Erstmalig kann die Kündigung zum 31. 12. 2024 erfolgen.
  4. Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief von Verband zu Ver- band.

Sankt Augustin/Erfurt, den 24. November 2022

Anhänge 1-3 zum Bundestarifvertrag

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