Wärmeplanungsgesetz beschlossen
Der Deutsche Bundestag hat heute mit den Stimmen der Koalition, gegen die Stimmen der Opposition das Wärmeplanungsgesetz beschlossen. Beschlossen wurde nicht der vorliegende Gesetzesentwurf, sondern die geänderte Fassung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und kommunen.
In der Wärmeplanung werden nun ab 2024 die Länder und Kommunen gefordert sein regionale Wärmepläne auszuarbeiten und umzusetzen. Mit dem Beschluss des Wärmeplanungsgesetzes ist nun auch eine weitere Unklarheit bezogen auf die Energie- und Wärmewende beseitigt worden, welche ebenso Auswirkungen auf das Gebäudeenergiegesetz hat. Durch den Beschluss des Bundestages herrscht nun Planungssicherheit für Länder und Kommunen, sowie Bürgerinnen und Bürger.
Die wichtigsten Änderungen, die der Ausschuss vorgenommen hat, lest ihr hier.
§ 2 Ziele für die leitungsgebundene Wärmeversorgung
Dem Gesetzesentwurf wurde ein Absatz 3 hinzugefügt, welcher den Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie für Wärmenetze ein überragendes öffentliches Interesse einräumt.
In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Schutzgüterabwägung (z.B. Artenschutz oder Denkmalschutz) die erneuerbare Energie den vorrangen erhalten kann. Dies ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen.
§ 3 Begriffsbestimmung
Türkiser Wasserstoff wurde aufgenommen, was bedeutet, dass zukünftig auch mittels Pyrolyse aus Erdgas gewonnener Wasserstoff zu Anwendung kommen darf. Ebenso aufgenommen wurde oranger Wasserstoff, hergestellt aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft.
Zusätzlich wurden diverse Begrifflichkeiten im Bereich der Wärmenetzplanung abgeändert oder hinzugefügt.
§ 9 Berücksichtigung des Bundesklimaschutzgesetzes
Die Ziele der Bundesregierung für den Klimawandel werden unter anderem in dem Bundesklimaschutzgesetz festgelegt. Dieses hat nun als Zielsetzung für das Wärmeplanungsgesetz Einzug in selbiges gehalten. Hierdurch sind Zielverschiebungen / Aktualisierungen möglich, ohne ein weiteres Gesetz zu ändern.
§ 11 Auskunftsplicht und Form der Auskunftserteilung
Die lang diskutierte Entschädigung für Auskunftspflichtige ist nun beschlossen. Jeder nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 auskunftspflichtige erhält eine Erstattung seiner Aufwendungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gemeinden, Gemeindeverbände und stattliche Hoheitsträger.
§ 30 Anteil erneuerbarer Energien in neuen Wärmenetzen
Neue Wärmenetze mit weniger als 50 Kilometer Länge müssen statt ab dem 01. Januar 2024 nun erst ab dem 01. März 2025 die 65 Prozent erneuerbaren Energien einhalten.
Für Wärmenetze mit mehr als 50 Kilometer Länge bleibt das Erfüllungsdatum beim 01. Januar 2024.
§ 31 Vollständige Klimaneutralität in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045
Biomasse in Wärmenetzen einzusetzen, wird ab dem Jahr 2045 deutlich stärker beschränkt. So sinkt der maximale Anteil für Netze mit einer Länge über 50 Kilometer auf 25 Prozent.
Kleinere Wärmenetzen erhalten hier eine Erleichterung. Für sie gelten keine maximalen Prozentsätze von Biomasse, im Gesetzesentwurf hingegen waren noch 25 Prozent vorgesehen. Dies wurde nicht umgesetzt.
§ 35 Evaluation
In der beschlossenen Fassung des Wärmeplanungsgesetzes sind alle Arten von Wasserstoff erst einmal gleichgestellt. Dies bedeutet, es wird hierbei nicht berücksichtigt, wie Klimafreundlich die jeweilige Art Wasserstoff tatsächlich ist.
Eine Überprüfung dieses Faktes findet erstmals spätestens am 31. Dezember 2023 statt.
Fazit
Neben den oben aufgeführten Änderungen finden sich noch diverse redaktionelle Änderungen, sowie kleine Anpassungen in der beschlossenen Fassung.
Mit Beschluss des Bundestages am Freitag, 17. November 2023 wurde ebenso ein Inkrafttreten zum 01. Januar 2024 beschlossen.
Die Länder und Kommunen sind somit aufgerufen ab Januar in die Wärmeplanung einzusteigen und die Datenerhebung zu starten. Das Schornsteinfegerhandwerk wird ebenso gefragt sein, seine Daten aus dem Kehrbuch zur Verfügung zu stellen und sich am Prozess der Wärmeplanung zu beteiligen.
Die endgültigen Wärmepläne werden auch Auswirkungen auf die zukünftige Beheizung der Gebäude in Deutschland haben, siehe Gebäudeenergiegesetz.
Durch die Festsetzung der Fertigstellungszeitpunkte für Gebiete, abhängig von der Einwohnerzahl, erwarten wir bis spätestens Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 vorliegende Wärmepläne, die einen Weg in die Zukunft weisen und den Pfad weiter auf erneuerbares Heizen setzen werden.